Karl Christian Lammers

Institut für Geschichte, Universität Kopenhagen

 

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Die Ahndung deutscher Kriegsverbrechen in Dänemark.

Rechtsgrundlage und Strafverfolgung deutscher Kriegsverbrecher 1946-1950.[1]

 

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1. Einleitung

 

Nach dem Bruch mit der deutschen Okkupationsmacht am 29. August 1943 befand sich das „friedlich“ besetzte Dänemark im Krieg mit dem Deutschen Reich. Und ähnlich wie in anderen deutsch besetzten Ländern wurden auch in Dänemark so wie es in der Moskauer Erklärung von Oktober 1943 erwähnt wurde, Kriegsverbrechen gegen zivile Dänen von Angehörigen des deutschen Besatzungsregimes und der SS verübt. Das war vor allem während des sogenannten „Terrorregimes“ seit Anfang 1944 das auf einen Führerbefehl Hitlers an den Reichsbevollmächtigten in Dänemark Werner Best vom 30. Dezember 1943 zurückging, erfolgt. Und diese Kriegsverbrechen sollten wie andere Verbrechen natürlich nachher geahndet werden. Das war auch die Einstellung bei vielen Dänen. In dem Manifest des dänischen Freiheitsrates (Frihedsrådet) für die Nachkriegszeit das unter dem Titel „Wenn Dänemark wieder frei ist“ in November 1943 veröffentlicht wurde, bezog sich einer der Hauptpunkte auf die Forderung nach einer strafrechtlichen Ahndung der Verbrechen die während der deutschen Okkupation begangen waren sowie auf die Abrechnung mit verbrecherischen Kollaborateuren und „Kriegsverbrechern“. Dabei dachte der Freiheitsrat zunächst an Dänen die der deutschen Besatzungsmacht Hilfe und Dienste geleistet und an der Bekämpfung des Widerstandes mitgewirkt hatten; andererseits zeigte er sich überzeugt, dass Kriegsverbrecher nach dem Beschluss der Alliierten Nationen vor besonderen Gerichten in den einzelnen Staaten verurteilt werden würden.[2] In seiner Rede bei der Eröffnung des Reichstages am 9. Mai 1945 die die Wiedererrichtung des demokratischen Staatslebens und verfassungsmässiger Zustände markierte, erwähnte der neue Ministerpräsident Vilhelm Buhl zwar dass eine Strafgesetzgebung vorbereitet wurde, um die Personen zu treffen „die mit Gewalt und Terror“ gegen die Bürger des Landes aufgetreten waren, eine ausdrückliche Erwähnung von Kriegsverbrechen machte er aber nicht.[3]

 

Wenn mit Dänen die sich während der deutschen Okkupation strafrechtlich im Dienste der Okkupationsmacht verbrochen hatten, gerichtlich abgerechnet werden sollte, war es dann auch bei der Befreiung im Mai 1945 unausgesprochen die Erwartung dass Deutsche die sich in Dänemark gegen internationale Regeln für Kriegführung und Benehmen in besetzten Gebieten und gegen Zivile verbrochen hatten, als Kriegsverbrecher angeklagt, verurteilt und bestraft werden würden. Die Frage war eigentlich nur wie, denn es gab in der dänischen Gesetzgebung und Rechtsprechung keine juristische Grundlage dafür. Das wurde 1946 mit der Verabschiedung eines neuen Kriegsverbrechergesetzes entschieden.

 

Als Folge dessen sind in Dänemark genauso wie in den anderen vom Deutschen Reich besetzten Ländern Ende der 40iger Jahre Kriegsverbrecherprozesse gegen eine Reihe von deutschen Staatsbürgern geführt worden. Angeklagt wurden Deutsche die zum Besatzungsregime hörten und die als politisch und strafrechtlich verantwortlich für Kriegverbrechen betrachtet wurden die während der deutschen Besatzung gegen Dänen, dänisches Eigentum und dänische Interessen verübt wurden. Insgesamt sollten gegen etwa 350 Deutsche und Österreicher, vor allem Mitglieder der Gestapo, der Sicherheitspolizei SD und der deutschen Polizei ermittelt und verfahren werden; zu einem Gerichtsverfahren ist es allerdings nur in weit weniger, nämlich 77 Fällen gekommen.[4] Diese strafgerichtliche Abrechnung mit Kriegsverbrechen und Kriegsverbrechern, die sich doch als eine sehr komplizierte Angelegenheit herausstellen sollte und die sich dänische Politiker, Staatsanwaltschaft und Gerichte anscheinend nur sehr zögerlich zuwandten, ist bis jetzt nur sehr oberflächlich als Teilaspekt der sogenannten inneren Rechtsabrechnung mit Dänen nach 1945 von Historikern untersucht worden.[5]

 

Weil das Interessante am dänischen Beispiel im internationalen Vergleich vielleicht nicht zuletzt in diesem Zögern und den Gründen dafür sowie in den verhältnismässig milden Strafen liegt, sollen zuerst die besonderen dänischen Voraussetzungen dargestellt werden. Sie sind einmal politischer Art, dann aber auch juristischer Art. Das Zögern der dänischen Instanzen lässt sich einmal mit der besonderen Form der deutschen Besatzung und Besatzungsherrschaft erklären, die dann zum Anderen den praktischen Unwillen der dänischen Behörden, mit deutschen Kriegsverbrechen umzugehen erklärlich macht. Juristisch wurden die Voraussetzungen hierfür auch als unklar gesehen. Der Eindruck ist aber auch dass man auf dänischer Seite die Ahndung von Kriegsverbrechen am liebsten – wie aus dem Fall mit dem politisch hauptverantwortlichen Deutschen, dem Reichsbevollmächtigten Werner Best deutlich wird – den grossen alliierten Staaten wie Grossbritannien überlassen hätten.

 

 

2. Die dänischen und internationalen Voraussetzungen

 

Dänemark war zusammen mit Norwegen bekanntlich am 9. April 1940 von der Wehrmacht besetzt worden, aber die sogenannte „friedliche Besetzung“[6] hinterliess formell und theoretisch Dänemark und der dänischen Regierung die volle innere Souveränität. Einschliesslich die Verfügung über Justiz und Polizei. Die innere Souveränität war das Besondere an der Lage im besetzten Dänemark, und als Verhandlungspolitik bewährte sie sich weitgehend, allenfalls bis den 29. August 1943 als die dänische Regierung nach Auseinandersetzungen mit den Deutschen u.a. über die Einführung der Todesstrafe für Sabotageakte zurücktrat und stattdessen ein mehr direktes deutsches Besatzungsregime u.a. mit dem Einsatz von deutscher Polizei und SS errichtet wurde.[7] Dadurch erfolgte eine Verschärfung der deutschen Gangart, und es entstand bald auch in Dänemark eine Art deutsches „Terrorregime“[8], indem deutsche Instanzen wie die Sicherheitspolizei SD und Gestapo den wachsenden Widerstand der Dänen und Sabotagehandlungen mit Gegenterror, Schalburtage, Geiselnahmen, Mordanschlägen und Liquidierungen zu bekämpfen versuchten. Das war auch die Folge eines Führerbefehls Hitlers vom Dezember 1943. Und schliesslich wurden auch grössere Aktionen der Deutschen gegen einzelne ausgesuchte Gruppen durchgeführt: es handelte sich um die Deportationen von Juden und Kommunisten im Oktober 1943 und um Übergriffe gegen die dänische Polizei und gegen sogenannte „Asoziale und Gewohnheitsverbrecher“ in September 1944. In Vergleich aber mit anderen besetzten Ländern war das deutsche Terrorregime eher gelinde und die Übergriffe und Verbrechen weniger zahlreich.[9]

 

Seit Ende August 1943 befand Dänemark de facto sich aber auch im Krieg mit dem Deutschen Reich, und Dänemark wurde schliesslich 1944 als Alliierte Macht und als Teilnehmer der Alliierten Koalition, der Vereinigten Nationen, anerkannt, allerdings erst 1945 von der Sowjetunion. Folglich war Dänemark an den alliierten Abmachungen über die Behandlung Deutschlands und die Nachkriegsordnung gebunden. Obwohl Dänemark ursprünglich nicht zu den deutsch besetzten Staaten gehörte die 1942 in dem sog. St. James-Abkommen das deutsche Terrorregime als kriegsrechtswidrig charakterisierten und sich zur gerichtlichen Ahndung von deutschen Kriegsverbrechen verpflichtet hatten, wurde das Land als Ort wo deutsche Kriegsverbrechen verübt worden waren, in der Moskauer-Erklärung von Oktober 1943 erwähnt. Deutsche Kriegsverbrechen verübt in Dänemark sollten somit geahndet werden; folglich schloss sich Dänemark im Juli 1945 der United Nations War Crimes Commission (die UNWCC) an, und im September 1945 entschloss Dänemark sich dem Londoner Abkommen der alliierten Siegermächte vom 8. August 1945 über die Ahndung von deutschen Kriegsverbrechen beizutreten; das erfolgte praktisch am 8. November 1945.[10] Die Konsequenz daraus war dass Dänemark sich verpflichtet hatte, gesuchte Kriegsverbrecher ausliefern, ferner Listen über Deutsche die in Dänemark Kriegsverbrechen verübt hatten, auszufertigen und an die UNWCC zu übergeben, sowie Gerichtsverfahren gegen Deutsche wegen in Dänemark verübter Kriegsverbrechen vor dänischen Gerichten durchzuführen. 

 

 

Die politisch-juristische Auseinandersetzung

 

Während es auf dänischer Seite seit der Befreiung Anfang Mai 1945 ein allgemeines und politisches Interesse an einer Rechtsabrechnung mit angeblich illoyalen, verbrecherischen und landesverräterischen Dänen, darunter nicht zuletzt mit vielen Angehörigen der deutschen Minderheit, gab[11], eine Rechtsabrechnung die gesetzlich und juristisch mit dem sogenannten Strafgesetznachtrag (Straffelovstillæg) vom 1. Juni 1945 ermöglicht wurde, mit dem rückwirkend bestraft werden konnte, verhielt es sich anders mit der Haltung zu und Handhabung von den deutschen Kriegsverbrechern. Die öffentliche Meinung trat natürlich für Bestrafung auch der Deutschen ein, politisch war es auch der Wunsch, aber es war unklar ob das juristisch und gerichtlich durchführbar war. Denn in den Bemerkungen zum Strafgesetznachtrag war ausdrücklich hervorgehoben worden dass das Gesetz nicht beabsichtige, die sogenannten Kriegsverbrecher, d.h. ausländische Personen die sich in Dänemark gegen die internationalen Regeln für Kriegführung und Benehmen in den besetzten Gebieten verbrochen hätten, zu bestrafen.[12] Laut des Londoner Abkommens das auf das Territorialprinzip fusste[13], war Dänemark aber zur strafrechtlichen Verfolgung von Kriegsverbrechern verpflichtet, und das Land sollte folglich selber eine gerichtliche Abrechnung mit den Deutschen und den deutschen Kriegsverbrechen die in Dänemark begangen waren, durchführen falls die Dänen sie zu bestrafen wünschten.

 

Es war mit anderen Worten ein dänisches Anliegen, die Kriegsverbrechen die Anknüpfung zu Dänemark  hatten, zu ahnden und die verantwortlichen Kriegsverbrecher zu anklagen und zu bestrafen. Die entscheidende Frage war deshalb ob man auf dänischer Seite dazu willig und bereit war und wie ein Verfahren erfolgen sollte. Politisch war man das schon, aber auch in Praxis? Hinzu kam eine zweite Frage, nämlich welche Deutsche als Kriegsverbrecher angeklagt werden sollten. Laut Völkerrecht hatte eine Besatzungsmacht das Recht sich gegen Widerstand zu Wehr zu setzen und zu schützen und sogar gewisse Repressalien durchzuführen. Kriegsverbrechen war auch Verletzung dieses Rechtes und verschärfte und terroristische Massnahmen gegen die Zivilbevölkerung. Die Deutschen die das Terrorregime verantwortet und den Gegenterror mit Morden und Tötungen durchgeführt hatten, mussten als Kriegsverbrecher betrachtet werden. Es schien deshalb einleuchtend dass gegen Deutsche wie Günther Pancke und Otto Bovensiepen als Leiter der deutschen Polizei und der Sicherheitspolizei SD, gegen die Vollstrecker des Gegenterrors wie Gestapoleiter Karl Heinz Hoffmann und andere leitende Gestapoleute, gegen die Leiter der sogenannten Petergruppe[14] Otto Schwerdt und Horst Issel, gegen „Gegenterror“- Spezialisten wie die SD-Leute Otto Schwerdt, Alfred Naujocks und Hans Pahl als Vollstrecker des Gegenterrors und der Übergriffe sowie gegen Mörder wie Werner Söhnlein der den Dichterpriester Kaj Munk ermordet hatte, ermittelt und gerichtlich vorgegangen werden musste. Es schien allerdings unklarer ob man auf dänischer Seite auch das politische Oberhaupt des Besatzungsregimes, den Reichsbevollmächtigten Werner Best als den für die deutsche Politik in Dänemark, darunter das Terrorregime Verantwortlichen vor Gericht bringen würde und strafrechtlich erfassen könnte. Es war zu erwarten dass Best sich auf seine diplomatische Exterritorialität berufen würde, die Frage war aber ob er Kriegsverbrechen angelastet werden konnte. Eine ähnliche Unklarheit gab es im Falle des militärischen Oberbefehlshabers Hermann von Hanneken, der am 29. August 1943 den militärischen Ausnahmezustand eingeführt hatte, und seines Nachfolgers General Georg Lindemann. Die gerichtliche Abrechnung mit Best war die zentrale Frage – politisch und moralisch schien sie unumgänglich und notwendig nicht zuletzt weil viele untergeordnete Deutsche und Dänen die den Terror verübt hatten, angeklagt und bestraft werden würden. War sie aber juristisch möglich und würde sie zur Verurteilung von Best führen, d.h. würde der Ausgang auch politisch und moralisch befriedigen?

 

Allem Anschein nach gingen das dänische Justizministerium und dänische Politiker der Abrechnung mit Kriegsverbrechen sehr zögerlich nach, und der Eindruck ist, dass man am liebsten dem nicht nachgehen und verfolgen möchte und dass man vor allem gern Best los wäre, indem er an eine andere Macht ausgeliefert werden könnte.[15] Waren die Juristen, nicht zuletzt weil es keine gesetzliche Handhabe für Bestrafung von Kriegsverbrechen gab und wegen der völkerrechtlichen Probleme zögerlich, war das dänische Aussenministerium allerdings der Ansicht, dass das internationale Ansehen Dänemarks Schaden leiden würde, falls Dänemark deutsche Kriegsverbrecher nicht juristisch verklagte und bestrafte.[16] Hinzu kam noch Rücksicht auf die dänische Öffentlichkeit die es schwierig zu verstehen haben würde, falls dänische Kollaborateure, Helfer des Gegenterrors und Verbrecher infolge der Rechtsabrechnung bestraft würden, während die deutschen Herrscher und Hintermänner des seit Anfang 1944 herrschenden Terrorregimes, also die deutschen Kriegsverbrecher ungeschoren und unbestraft davonkommen würden.

 

 

3. Die Vorbereitungen einer Straffverfolgung

 

Da es wie erwähnt keine gesetzliche Handhabe für Kriegsverbrecherverfahren gab, war die Rechtslage in bezug auf Ahndung von Kriegsverbrechen somit bei Kriegsende nicht eindeutig. Dennoch hatte man auf dänischer Seite sich seit dem Sommer 1945 auf Bestrafung der Kriegsverbrecher vorbereitet. Schnell wurde mit der Ausarbeitung von Listen über vermeintlichen deutschen Kriegsverbrechern angefangen, und bereits Anfang 1946 standen zwei Listen mit insgesamt 56 namentlichen Kriegsverbrechern für die alliierte UNWCC fertig; und es war allgemein die Ansicht dass insgesamt etwa 100 Deutsche in Frage kämen und als Kriegsverbrecher ermittelt und angeklagt werden sollten.[17] Als die Listen fertiggestellt waren, sollten sie die Namen von etwa 350 vermeintlichen Kriegsverbrechern umfasst haben.[18]

 

Die Frage war aber zunächst ob deutsche Kriegsverbrecher die bereits verhaftet waren, in Dänemark und vor dänischen Gerichten angeklagt werden sollten, oder ob das woanders erfolgen musste. Das schien immer noch nicht eindeutig. Und jedenfalls bestand in gegebenem Falle ein sehr wichtiges juristisches Problem. Nämlich die Frage auf welcher juristischen oder gesetzlichen Grundlage ausländische Kriegsverbrecher angeklagt und bestraft werden konnten. Denn es gab keine dänischen  Kriegsverbrechergesetze und keine konkrete Hinweise seitens des Freiheitsrates. Viele der später wegen Kriegsverbrechen Angeklagten hätten sicherlich auch ohne Kriegsverbrechergesetz vor dänischen Gerichten angeklagt und verurteilt werden können. Z.B. nach dem bürgerlichen Strafgesetz für Mord, Tötung und Mordversuche. Aber auf dänischer Seite folgte man dem internationalen Trend der in Nürnberg statuiert wurde. Der Nürnberger Kriegsverbrecherprozess war in vielen Hinsichten ein Novum, der auch neues internationales Recht schöpfte. Die Anklage der alliierten Siegermächte gegen die 24 hauptverantwortlichen Spitzen des NS-Regimes fusste überwiegend auf dem existierenden Völkerrecht und zielte auf Verurteilung und Bestrafung von Kriegs- und Völkerrechtsverletzungen durch das Dritte Reich. Die Anklageschrift schuf aber zugleich neues Völkerrecht mit ihrer Anklage wegen Verbrechen gegen den Frieden und gegen die Menschheit; und sie introduzierte die Anklage einer Verschwörung gegen den Frieden.

 

Die Nürnberger Anklagepunkte konnten aber nicht unvermittelt von dänischen Behörden und Gerichten übernommen werden; das betraf nicht zuletzt die Verschwörungsanklage die es praktisch nur im amerikanischen Recht gab. Wie auch in einigen anderen Ländern war das Völkerrecht nämlich nicht Bestandteil des dänischen nationalen Rechtes und folglich konnten dänische Gerichte nicht direkt auf Grundlage des Völkerrechtes Kriegsverbrechen behandeln, verklagen und bestrafen. Es gab dennoch die Möglichkeit, Kriegsverbrechen und Kriegsverbrecher zu bestrafen: Insofern ein in Dänemark verübtes Kriegsverbrechen eine gewöhnliche Straftat nach dem bürgerlichen Gesetzbuch – wie Mord, Misshandlung, Körperverletzung,Vergewaltigung oder Geiselnahme - bedeutete, würde es nach der herrschenden Strafgesetzgebung (§ 6 des Strafgesetzes) bestraft werden können; allerdings wurden die Strafrahmen als zu eng und gering gesehen, um Kriegsverbrechen angemessen zu ahnden. So konnte zum Beispiel die Todesstrafe nicht zur Anwendung kommen, weil es sie nicht gab.[19] Schon aus diesen Gründen machte die dänische Rechtstaatlichkeit eine besondere Gesetzgebung notwendig, um eine legale und juristische Grundlage und die notwendigen Strafrahmen zu schaffen, damit Kriegsverbrecher angeklagt, verurteilt und bestraft werden könnten. Die Gesetzgebung erfolgte aber auch um die nationale dänische Gesetzgebung in Übereinstimmung mit den internationalen vertraglichen Verpflichtungen Dänemarks – in diesem Falle dem Londoner Abkommen – in Übereinstimmung zu bringen.[20] Hinzu kam ausserdem die nicht unwichtige Frage ob gewöhnliche dänische Gerichte dieser Krigsverbrechen mächtig waren und sie verhandeln und ahnden konnten, oder ob sogenannte Sondergerichte geschaffen werden musste.[21]

 

Am Anfang gab es wie kurz erwähnt keine Begeisterung für die Angelegenheit mit möglicher Ahndung von Kriegsverbrechen im zuständigen Justizministerium. Erst als Ende des Jahres 1945 klar war dass Dänemark nicht umhin konnte, sich mit Kriegsverbrechen auseinandersetzen zu müssen, wurde eine Klärung der Angelegenheit dringlich. Zur Untersuchung der mit der Strafverfolgung von Kriegsverbrechen verbundenen Fragen wurde im Februar 1946 eine Kommission vom Justizministerium eingesetzt, mit der Auflage „die Fragen die infolge einer Straffverfolgung von Kriegsverbrechern hier im Lande entstehen werden“ zu untersuchen.[22] Vorsitzender wurde ein Jurist, Professor Stephan Hurwitz der zugleich dänisches Mitglied der UNWCC war, ein anderes Mitglied war der Völkerrechtsexperte im Aussenministerium Max Sørensen. Die Kommission arbeitete schnell und gab bereits im März 1946 ihr Gutachten ab. Darin schlug sie vor, eine nationale Gesetzgebung in Sachen Kriegsverbrechen durchzuführen, und sie hatte deshalb auch eine Gesetzesvorlage ausgearbeitet.[23] Damit wurde juristisch versucht, der United Nations-Verpflichtung nachzukommen, aber auch das Problem der Rückwirkung zu eliminieren, weil Taten bestraft werden könnten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes verübt waren, als sie nicht strafbar waren. Das wurde wie folgt geklärt:“ In keinem Falle wird Rückwirkung in dem Sinne vorgeschrieben, dass ein früheres rechtmässiges Verhältnis jetzt mit Strafe belegt wird. Die Handlungen die getroffen werden können, waren entweder zur Tatzeit sträflich als Verbrechen gegen geltendes dänisches Strafgesetz oder sie waren Verbrechen gegen das Völkerrecht“. Das Völkerrecht schlug fest dass Verletzungen der Gesetze und Gewohnheiten des Krieges Verbrechen sei und deshalb sträflich. Damit existierte eine völkerrechtliche Strafsanktion die im Kriegsfalle eintrat. Deshalb folgerte die Kommission: “Überall in den Vereinten Nationen, wo das Völkerrecht nicht als einfacher Bestandteil des nationalen Rechtes betrachtet wird, werden jetzt Gesetze durchgeführt, womit dieses in Übereinstimmung mit den Regeln des Völkerrechts gebracht wird, ohne dass dabei ein Hindernis hierfür in dem für das gewöhnliche Strafrecht geltenden Prinzip in bezug auf Rückwirkung gesehen wird, indem das Völkerecht es den einzelnen nationalen Rechtsordnungen überlässt, die genaueren Regeln für die Durchsetzung dieser Rechtsverfolgung festzusetzen“.[24] Verletzungen des Völker- und Kriegsrechtes, also Kriegsverbrechen waren in dieser Auslegung auch Straftaten die geahndet werden mussten.

 

Die von der Kommission ausgearbeitete Gesetzesvorlage sollte gewährleisten dass die dänische Strafgesetzgebung Anwendung auf Verbrechen finden konnte, die unter Verletzung völkerrechtlicher Gesetze und Gewohnheiten in Dänemark verübt worden waren, und dass es Rechtstitel gab, um solche Handlungen und Taten bestrafen zu können die vom Internationalen Militärgericht (IMT) als Kriegsverbrechen bestimmt wurden.[25] Die Gesetzesvorlage bezog sich ausdrücklich auf Kriegsverbrechen begangen von Ausländern, nicht auf Verbrechen von beispielsweise Dänen die als Mitglieder der Waffen-SS Kriegsverbrechen in der Sowjetunion begangen hatten und auch nicht auf von Dänen in der Gestapo gegen Dänen verübte Verbrechen.[26] Sie folgte dabei eng der norwegischen Vorlage, die bereits am 4. Mai 1945 verabschiedet worden war.

 

In der Gesetzesvorlage wurde ausführlich dafür argumentiert. Im Einzelnen wurde u.a. im ersten Artikel wie folgt vorgeschlagen:“ Hat ein Ausländer, der im deutschen Dienst gestanden hat, unter Verletzung der für Besetzung und Krieg geltenden völkerrechtlichen Gesetze und Gewohnheiten eine nach dänischem Gesetz strafbare Tat in Dänemark und zum Schaden für dänische Interessen verübt, kann Anklage für das verübte Verbrechen erhoben und Strafe bei einem dänischen Gericht verhängt werden“. Das Gleiche konnte geltend gemacht werden für die vom Nürnberger Tribunal, IMT genannten Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit und auch für Mitglieder der vom IMT als verbrecherisch erkannten Organisationen wie die SS: “In Angelegenheiten dieser Art gilt die verbrecherische Natur der Gruppe oder Organisation als erwiesen und kann nicht bestritten werden“. Die Vorlage bestimmte weiter dass die Angeklagten sich nicht auf Befehle berufen konnten. Und die Gesetzesvorlage sah wie im Strafgesetznachtrag von 1945 schliesslich vor dass lebenslange Haft und auch Lebensstrafe (Todesstrafe) für solche Verbrechen verhängt werden konnte.[27] 

 

Zweitens verhielt sich die Kommission in ihrer Gesetzesvorlage dazu wie die Durchführung dieser Art von Gerichtsprozessen erfolgen konnte. Sie schlug – überraschend für dänisches Rechtsempfinden und geltende Rechtsverhältnisse, aber dem Modell und Verlauf in Nürnberg folgend – zur Verurteilung solcher Strafdelikte vor dass ein aussergewöhnliches Gericht, d.h eine Art Sondergericht besetzt mit Richtern, Völkerrechtsexperten und Offizieren errichtet werden sollte, um Kriegsverbrechen zu verhandeln, und ausserdem dass die Urteile des Sondergerichtes nicht an eine höhere Gerichtsinstanz überklagt werden könnten.[28]

 

Die Gesetzesvorlage wurde mit einigen Änderungen seitens des Justitzministeriums im Frühsommer 1946 vom zuständigen Justizminister Aage Elmquist dem Folketing und später der ersten Kammer, dem Landsting vorgelegt. Weil der Strafgesetznachtrag und somit die interne Rechtsabrechnung ausdrücklich nicht auf Kriegsverbrecher verwendbar war, war es notwendig eine Gesetzgebung durchzuführen, damit Dänemark gegebenenfalls bereit sei die Aufgabe auf sich zu nehmen, „deutsche Kriegsverbrecher hier im Lande zu bestrafen“.[29] Politisch und auch juristisch umstritten war vor allem die vorgeschlagene Einführung von Sondergerichten (ausserordentlichen Gerichten) die als Neuschöpfung der dänischen Rechtspflege gesehen wurden, sowie der Vorschlag, Offiziere wie in gewöhnlichen Kriegsgerichten als Mitglieder der Gerichte einzusetzen.[30] Der eingesetzte Ausschuss des Folketings stimmte der Vorlage prinzipiell zu, führte aber dennoch entscheidende Einwände an, die zu einigen wichtigen Änderungen im Kriegsverbrechergestz führten. Am Wichtigsten war die Änderung dass das Folketing nicht der Einrichtung von Sondergerichten zustimmen wollte, der Ausschuss forderte dass die Kriegsverbrecherprozesse vor gewöhnlichen oder ordinären dänischen Gerichten, vor allem dem Amtsgericht in Kopenhagen als sog. „Værneting“(Gerichtsstand) geführt wurden. Ausserdem legte das Folketing fest dass die gefällten Urteile wie gewöhnlich in Dänemark auch in diesen Fällen an eine höhere Instanz überklagt werden konnten.[31] Auch die erste Kammer das Landsting stimmte der verbesserten Gesetzesvorlage einstimmig zu. Dadurch wurde entschieden dass die dänische Rechtsstaatlichkeit eben auch für ausländische Kriegsverbrecher geltend sein sollte.

 

Schliesslich wurde in dem Kriegsverbrechergesetz vom 12. Juli 1946 genau festgelegt welche Handlungen und Verbrechen als Kriegsverbrechen betrachtet und bestraft werden sollten. Dabei gingen die Gesetzgeber weiter und konkreter vor als in Nürnberg, liessen aber den Anklagepunkt der Verschwörung aus. Ausser für Verhältnisse die unter Verletzung der für Besatzung und Krieg geltende völkerrechtliche Gesetze und Gewohnheiten als strafbaren Akt oder zum Schaden dänischer Interessen gesehen wurden, wurde unter Kriegsverbrechen demnach Folgendes verstanden und sollte bestraft werden:“ Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschheit wie Mord, Misshandlung von Zivilen, Gefangenen oder Seefahrer, Tötung von Geiseln, Plünderung von öffentlichem und privatem Eigentum, Requisition von Geld oder anderen Werten, Eingriffe in die Staatsverwaltung, Anordnung von kollektiven Strafen, Sprengung oder andere Zerstörung, alles insofern die genannten Handlungen in Widerstreit mit den für Besetzung und Krieg geltenden völkerrechtlichen Regeln verübt worden sind, sowie ferner für Deportation oder andere Verfolgung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in Widerspruch mit dänischen Rechtsgrundsätzen“.[32] Für schuldig erklärte Kriegsverbrecher könnten mit lebenslänglichem Gefängnis und auch Lebensstrafe (Todesstrafe) bestraft werden. Damit folgten die Gesetzgeber den Strafrahmen in dem Strafgesetznachtrag.

 

Das Kriegsverbrechergesetz über Strafverfolgung von Kriegsverbrechen trat wie erwähnt am 12. Juli 1946 in Kraft. Damit war Dänemark juristisch auf Kriegsverbrecherprozesse gegen eine gewisse Zahl von deutschen Kriegsverbrechern vorbereitet, die wie Best und Bovensiepen bereits verhaftet und interniert waren. Unklar schien immer noch ob das Land auch politisch dazu willens war.

 

 

4. Begin der Kriegsverbrecherprozesse 1948.

 

Dieser Eindruck entsteht weil es nach der Annahme des Gesetzes dennoch einige Zeit vergehen sollte bis die ersten Anklagen erhoben wurden und danach die ersten Prozesse geführt werden konnten. Wie erwähnt war es nicht mit grosser Begeisterung dass dänische Behörden die Kriegsverbrecherprozesse einleiteten. Das hatte auch praktische Gründe weil die Untersuchung und Dokumentation der Verbrechen ziemlich viel Arbeit und aufwendige Untersuchungen forderte.[33] Hinzu kamen Probleme verbunden mit der komplexen Struktur der deutschen Herrschaft und des Führerstaates, beispielsweise die Frage inwieweit Best die letztendliche Befehlsgewalt gegenüber Personen wie Pancke und Bovensiepen als Angehörige der SS hatte. Das sollte eine entscheidende Rolle bei der unterschiedlichen Verurteilung von Best in der ersten und zweiten Gerichtsinstanz spielen.

 

Eine Anzahl der auf den Listen aufgeführten Deutschen waren sichergestellt und oft auch interniert worden, andere wie beispielsweise der Vorgänger von Bovensiepen als Leiter der Sicherheitspolizei Rudolf Mildner wurden gesucht, aber Mildner wurde nicht ausgeliefert und ist danach untergetaucht. Deshalb sollte eigentlich nichts einem Verfahren entgegenstehen. Aber die komplexe und komplizierte Natur der Tatbestände und ihrer Vorbereitung forderten viele Vorbereitungen so dass die Einleitung der Prozesse sich hinauszögert hatte. Es mag aber auch bezweifelt werden dass der Wille sie durchzuführen gross war; die Prozesse gegen vor allem den leitenden und hauptverantwortlichen Deutschen Werner Best könnten ja auch politisch Unbequemes an der dänischen Verhandlungspolitik offenbaren und ihn möglicherweise sogar entlasten.

 

Dänemark hatte sich allerdings zur Ahndung von Kriegsverbrechen verpflichtet. Im Jahre 1948 waren die dänischen Justizbehörden zuletzt dazu bereit und die Strafverfahren und Prozesse konnten eingeleitet werden. Auf Grund der zusammengetragenen Listen für die UNWCC waren ermittelnde Voruntersuchungen gegen ungefähr 350 Deutsche eingeleitet worden um eigentliche Anklageschriften herauszuarbeiten – im internationalen Vergleich war das doch eine ziemlich geringe Zahl -; aber es stellte sich heraus dass der grösste Teil der Verfahren aufgegeben und eingestellt werden mussten. Entweder weil die betroffenen Personen geflüchtet und nicht aufzufinden waren oder weil die sogenannte „Stellung des Beweises“ (Beweisaufnahme) als zu schwach eingeschätzt wurde, um zu einer Verurteilung führen zu können. Noch 1949 wurden die letzten Angeklagten aufgegriffen und vor Gericht geführt.

 

Nachdem die interne dänische Rechtsabrechnung mit dänischen Kollaborateuren und Verbrechern usw., praktisch in der ersten niederen Gerichtsinstanz abgeschlossen war, wurden seit Mai 1948 die ersten von insgesamt 77 Gerichtsverfahren gegen Deutsche eingeleitet, und sie dauerten an bis in das Jahr 1950, wo die letzten oder endgültigen Urteile gefällt wurden. Von den 77 angeklagten Männern wurden 71 als schuldig befunden und für Kriegsverbrechen verurteilt und bestraft, während 6 Personen freigesprochen wurden; in vielen Fällen wurden die ersten Urteile des Amtsgerichtes an eine höhere Instanz, mitunter an das Höchste Gericht überklagt und oft revidiert.[34] Obwohl die Gerichtsverfahren offiziell 1950 eingestellt wurden, sollte es noch 1965 eine Liste mit insgesamt 31 deutschen, österreichischen und dänischen (?) namentlichen Kriegsverbrechern geben, die man auf dänischer Seite anscheinend vor Gericht anklagen möchte. Die Liste wurde 1965 übrigens auch an die Bundesrepublik weitergegeben.[35] 

 

Die endgültigen Strafen fielen - folgt man dem Urteil der dänischen Geschichtsschreibung - wesentlich milder aus als es zum Beispiel mit den Verurteilten in der inneren Rechtsabrechnung der Fall gewesen war. Auch im internationalen Vergleich waren die Strafen eher als milde zu bezeichnen.[36]

 

 

4. Der „grosse“ und der „kleine“ Kriegsverbrecherprozess.

 

Im Folgenden soll – so weit es jetzt möglich ist[37] - das Gerichtsverfahren gegen einige wichtige angeklagte deutsche Kriegsverbrecher genauer untersucht werden. In der dänischen Geschichtsforschung wird hier zwischen dem sogenannt „grossen“ und dem „kleinen“ Kriegsverbrecherprozess unterschieden.[38]

 

Der „grosse“ Kriegsverbrecherprozess beim Kopenhagener Amtsgericht (dänisch Byretten) – auch der dänische „Nürnberger Prozess“ genannt[39] - befasste sich mit den vier als politisch und ausführend für das deutsche Besatzungs- und Terrorregime Hauptverantwortlichen. Angeklagt beim Amtsgericht waren der seit November 1942 politisch leitende Reichsbevollmächtigte Werner Best, ferner Günther Pancke, seit 1943 Leiter der deutschen Polizei, und Otto Bovensiepen seit Januar 1944 Leiter der Sicherheitspolizei, SD sowie der seit 1942 militärische Oberkommandierende der Wehrmacht General Hermann von Hanneken. Den letzten Oberbefehlshaber General Georg Lindemann der noch 1945 überlegt hatte, den „Endkampf“ von Dänemark aus zu führen, konnte der Prozess nicht gemacht werden.

 

Der „kleine“ Kriegsverbrecherprozess befasste sich mit dem Chef der Gestapo in Dänemark Karl Heinz Hoffmann und acht weitere Personen im SD und in der Polizei die in Praxis das Terrorregime (den sogenannten „Gegenterror“) verantwortet hatten. Ausser diesen beiden Hauptprozessen wurde eine Reihe von Verfahren gegen Mitglieder der deutschen Sicherheitspolizei und der Gestapo die an Tortur und andere Übergriffe beteiligt gewesen waren, durchgeführt. Schliesslich wurde in einigen Fällen Prozesse gegen ehemalige Mitglieder der deutschen Wehrmacht, die strafbare Übergriffe gegen Dänen verübt hatten, geführt.

 

Lange Zeit scheint man auf dänischer Seite versucht zu haben, den früheren Reichsbevollmächtigten Werner Best an zuerst Grossbritannien und später Frankreich sowie an die amerikanischen Militärgerichte in Nürnberg wo Best als Zeuge auftrat, loszuwerden. Aber 1947 stellte sich heraus dass die diplomatischen Bemühungen ohne Ergebnis geblieben waren. Die dänische Justiz musste selbst sich den Kriegsverbrecherprozess gegen Best annehmen, und am 16. Juni 1948 konnte das Verfahren zuletzt bei dem Amtsgericht in Kopenhagen eingeleitet werden. Der Prozess gegen Best wurde gemeinsam mit den Prozessen gegen Bovensiepen, Pancke und von Hanneken als die Hauptverantwortlichen für das Terrorregime, als die „vier grossen Kriegverbrecher“ wie eine Zeitungsüberschrift lautete, unter dem Vorsitz von Richter O. Bærentsen und unter Mitwirkung von zwei Schöffen geführt.[40]

 

Werner Best widerstrebte aber grundsätzlich dem Verfahren. Er eröffnete die Gerichtsverhandlung mit der Vorlesung einer Erklärung wonach er nicht mitwirken und aussagen wolle weil der Prozess gegen ihn auf politischen und rechtswidrigen Grundlagen beruhe und er deshalb dessen rechtliche Kompetenz bestreite. Das rückwirkende Gesetz stünde im Gegensatz zum internationalen Grundsatz: Nulla poena sine lege, und ungerecht sei auch dass nur völkerwidrige Taten bestraft würden die von Deutschen begangen wurden. Ausserdem berief Best sich auf seine auf das Exterritorialrecht beruhende diplomatische Immunität als Reichsbevollmächtigten demzufolge er nicht vor Gericht zur Verantwortung gestellt werden könnte.[41] Das Amtsgericht wies aber seine Argumente zurück, auch unter Hinweis darauf dass es nach dem Bruch der Verhandlungspolitik Ende August 1943 keine diplomatischen Beziehungen zwischen Dänemark und dem Deutschen Reich gegeben hätte. Deshalb sei die Berufung auf das Exterritorialrecht nicht zutreffend.[42]

 

In der Anklageschrift der Reichsstatsanwaltschaft wurde Best und den drei anderen Angeklagten die Verantwortung für den von Hitler Ende 1943 befohlenen und seit Anfang 1944 eingeleiteten und durchgeführten deutschen Gegenterror mit Tötungen und Sprengungen gegen Dänen und dänisches Eigentum zugeschrieben. Insgesamt umfasste die Anklageschrift über den Terroraktionen mehr als 200 Fällen und etwa 100 Morden.

 

In der 27 Seiten langen Anklageschrift wurden die einzelnen Anklagepunkte ausführlich dargelegt.[43] Alle vier Angeklagten wurden wegen „der von ihnen unter Verletzung der für Besetzung und Krieg geltenden völkerrechtlichen Gesetzen und Gewohnheiten begangenen Verletzung der dänischen Strafgesetzgebung“ und wegen Verletzungen der dänischen Strafgesetzgebung angeklagt. Darüber hinaus wurden sie jeder für sich gesondert für unterschiedliche Handlungen und Taten angeklagt. Insbesondere wurde Best wegen der Initiative und Vorbereitung zur Deportationen der dänischen Juden in Oktober 1943 angeklagt und als der Verantwortliche, der die Antisabotage and den Gegenterror genehmigt hatte. Pancke, Bovensiepen und von Hanneken wurden für die Deportation der dänischen Polizei und Grenzgendarmerie in September 1944 angeklagt, und Pancke und Bovensiepen für die Deportation der „Asozialen und Gewohnheitsverbrechern“ im Herbst 1944 angeklagt. Bovensiepen wurde ausserdem für Antisabotage, für Mord und Tortur, für die sogenannte „Verschärfte Vernehmung“ und für Repressalien gegen Dänen angeklagt, und Pancke schliesslich für Misshandlungen.[44]

 

In ihrer mündlich vorgeführten Anklage legte die dänische Staatsanwaltschaft besonderen Nachdruck auf die politische Verantwortung für das seit  Anfang 1944 durchgeführte Terrorregime, das Hitler Ende 1943 befohlen hatte. Das Entscheidende so der vortragende Polizeianwalt Bech sei nicht zufällige exekutive Organe und Personen die zu den strafbaren Handlungen Befehl erhielten, zu treffen, sondern diejenigen die den Befehl erteilt hatten: „Es geht darum die Leute handhaft zu werden, die dahinter stehen, die Männer die die Fäden in ihrer Hand als Hintermänner hatten, die Leute die im Horizont gelauert haben, die Druck auf die exekutiven Organe ausgeführt haben. Es sind die Hintermänner gleichgültig ob sie lenkend oder nur durch Druck gewirkt haben, die die eigentlich gefährlichen sind.“

 

Deshalb stand für Polizeianwalt Bech eindeutig fest, dass „in diesem Verfahren ist Best der eigentliche Hintermann. Er hielt die Fäden in seiner Hand, er sollte die einzelnen Aktionen blaustempeln, er war derjenige der verbieten konnte, aber es unterliess zu verbieten, er hat die politische Richtlinie für den Terror festgelegt mit dem alleinigen Ziel, es möglich zu machen dass Hitlers Befehl über Terror durchgeführt werden konnte...“ Deshalb sei er schuldig. Auch Pancke und von Hanneken hatten laut Anklage Druck ausgeübt, während Bovensiepen als der kleine Mann hingestellt wurde, der mit seinen Männern den Terror durchgeführt hatte. Das Ziel aber stand fest: “Es geht darum, die Hintermänner zu treffen und vor allem sie“.[45]

 

Werner Best wurde somit von der Staatsanwaltschaft als der politisch Hauptverantwortliche hingestellt, wogegen Bovensiepen nur als das zufällige ausführende Organ präsentiert wurde. Dennoch forderte die Staatsanwaltschaft überraschend nicht Todesstrafe für Best, nur für Bovensiepen und Pancke die in Praxis den Gegenterror und die Antisabotage verantwortet hatten. Dieser Argumentation wurde allerdings von den Gerichten nicht Folge geleistet, das betraf vor allem Bovensiepen den die Gerichte als den Hauptverantwortlichen für den Gegenterror meinten und bestraften.

 

Am 20. September 1948 verkündete das Amtsgericht die Urteilssprechung und die Urteile für die vier Angeklagten. Am Interessantesten ist hier natürlich wiederum die Begründung des Urteiles gegen Werner Best. Interessant dabei ist auch die Beurteilung seiner Rolle in Dänemark. So meinte das Gericht dass Best während der Besatzungszeit versuchte, „eine aus deutscher Sicht ausserordentlich kluge Verhandlungspolitik zu führen(...) womit es ihm in hervorragender Weise gelang, die für die deutsche Wirtschaft ausserordentlich wichtigen dänischen Zufuhren aufrechtzuerhalten..“ Ferner meinte das Gericht dass:„ Er hat dadurch unzweifelhaft viele deutsche Forderungen abgewehrt und somit dänischen Interessen genützt“. Weil das Gericht es trotz der Kontakte Bests über Duckwitz zu dänischen Politikern nicht als erwiesen betrachtete dass er Distanz zur Verfolgung und Ausrottung der Juden seitens des NS-Regimes hielt, wurde er der Deportation der 477 dänischen Juden wovon 54 ums Leben kamen für schuldig erklärt. Ferner weil er als politisch Verantwortlicher den Befehl zum Gegenterror von Hitler am 30. Dezember 1943 erhielt und ihn weiter an Pancke und Bovensiepen erteilte und auch „eine entscheidende Stellung innerhalb des Gegenterrors hatte mit umfassender Möglichkeit ihn zu beeinflussen“, wurde er auch der Gegensabotage für verantwortlich und schuldig erklärt.[46]

 

Die drei anderen Mitangeklagten wurden von der Verantwortung für die Behandlung der deportierten Polizei freigesprochen, aber in den übrigen Punkten für schuldig befunden. Es wurde als verschärfender Umstand angeführt dass die Angeklagten die Gegensabotage bis zur Kapitulation der Wehrmacht weitergeführt hatten.[47] Das Gericht folgte allerdings in seiner Urteilsfindung nicht den Wünschen der Anklage: es erteilte Best und Bovensiepen die Lebensstrafe d.h. Todesstrafe, während Pancke zu 20 Jahren und von Hanneken zu 8 Jahren Gefängnis verurteilt wurden. Bovensiepen wurde als der eigentlich Verantwortliche für den Gegenterror hingestellt, während Best als der politisch Hauptverantwortliche für den Gegenterror die Hautrolle erteilt wurde.

 

In der dänischen Öffentlichkeit herrschte allgemeine Zufriedenheit mit den Urteilen. Die harte Verurteilung von Werner Best war aber auf Grund seiner meistens behutsamen und vorsichtigen Politik doch umstritten. Die liberale Tageszeitung Politiken meinte beispielsweise Folgendes dazu: „Welchen Nutzen hat es, dass er Dänemark und natürlich auch Deutschland genützt hat, wenn sein späteres Benehmen sich als eine schmähliche Verletzung sowohl der dänischen Gesetze wie des Völkerrechts zeigte“. Und die Zeitung stellte mit gewisser Selbstzufriedenheit fest dass der dänische Rechtsstaat immer noch funktionsfähig war: „Das Urteil von Gestern ist ein einfacher, aber nicht unbedeutsamer Beitrag zum Verstehen der Idé des Gesetzes im Gegensatz zu den Verwünschungen der Diktatur“.[48]

 

 

5. Die Urteile und die Amnestierungen bis 1953.

 

Die Kriegsverbrecherprozesse sollten fast zwei Jahre andauern. Nicht zuletzt weil wie bereits angedeutet die Verfahren gegen die angeklagten deutschen Kriegsverbrecher in vielen Fällen vor alle drei Gerichtsinstanzen verhandelt wurden. Dass bedeutete dass sie zuerst beim Amtsgericht durchgeführt und danach an das Oberlandesgericht und an das Höchste Gericht überklagt wurden, und die Urteile fielen bei den drei Gerichtsinstanzen erstaunlich unterschiedlich aus. Das war nicht zuletzt die Folge dessen dass die höheren Gerichtsinstanzen sogenannte strafmildernde Umstände, vor allem betreffend der Besatzungspolitik von Werner Best in Betracht zogen. Die niedere erste Instanz d.h. die Amtsgerichte in Kopenhagen, Aalborg, Aarhus und Odense scheinen in vielen Fällen in der Strafermessung am Härtesten verfahren zu haben. Nehmen wir zum Beispiel das Verfahren gegen Werner Best. Wie bereits erwähnt fand ihn das Amtsgericht in Kopenhagen in allen Anklagepunkten schuldig, er wurde als verantwortlich für den Gegenterror, die Gegensabotage und die Deportation der Juden befunden, und das Amtsgericht erteilte ihm die Höchststrafe, also die Todesstrafe. Die zweite Instanz, das Oberlandesgericht Ost sprach ihn dagegen für die Verantwortung für die Juden- und Polizeideportationen frei, weil es nicht als bewiesen befunden wurde dass der Angeklagte „die Initiative zur Deportation der dänischen Juden genommen hatte“ und auch nicht „...die Judenaktion durch die Herbeischaffung von Verzeichnissen über die Juden vorbereitet hatte“. Und das Oberlandesgericht führte auch strafmildernde Umstände (Bests „gute Taten“) an, wie etwa das Fernhalten der dänischen Nationalsozialisten von der Regeringsmacht und die Durchführung der Wahlen zum Folketing 1943, die Begrenzung der Folgen der Judenaktion, seine Proteste gegen die Deportation der Polizei und sein Versuch die Beschlagnahme dänischer Schiffe zu begrenzen.[49] Und das Oberlandesgericht setzte dementsprechend die Strafe deutlich herab und verurteilte ihn schliesslich zu nur fünf Jahren Gefängnis, davon waren 4 Jahre bereits verbüsst.

 

Die dänische Öffentlichkeit und die Staatsanwaltschaft waren über diese sehr milde Strafe für den verantwortlichen Reichsbevollmächtigten bestürzt. Das Urteil wurde als völlig ungerecht hingestellt. Deshalb wurde das Urteil an das letztlich bei der Strafermessung entscheidende Höchste Gericht überklagt. In ihrem Urteil vom 17. März 1950 akzeptierten die 11 Richter prinzipiell die Urteilsbegründung des Oberlandesgerichts, sie hoben aber hervor dass Best und die anderen Angeklagten obwohl es nicht notwendig gewesen wäre, eindeutig völkerrechtswidrig gehandelt hätten indem sie Hitlers Befehl durchführten und dadurch Aktionen von unmenschlichen Charakter gutgeheissen hätten. Die Richter massen aber den strafmildernden Umständen geringere Bedeutung zu, sie betonten als schärfenden Umstand dass die Deutschen durch Hereinnahme von Dänen in den Gegenterror die Zivilbevölkerung herausgefordert hätten, und sie verschärften  folglich mehrheitlich (mit 9 Stimmen) die Strafe für Best als den politisch Verantwortlichen auf 12 Jahre Gefängnis. Zwei Richter wollten ihm 20 Jahre geben.[50] Die deutliche Verschärfung der Strafe wurde in der dänischen Öffentlichkeit sehr begrüsst. So meinte die liberale Politiken dass billiger als zwölf Jahre hätte das Urteil nicht werden können „wenn die dänische Justiz ihr Gesicht wahren sollte“, und es war die Erwartung dass Best auch seine Strafe voll absitzen sollte, d.h. wenigstens 5 Jahre in Gefängnis.[51]

 

Auch die  Strafen für Bovensiepen und von Hanneken wurden in der zweiten Instanz gemildert und deutlich herabgesetzt, im Falle Bovensiepen von Todesstrafe auf lebenslänglichem Gefängnis, eine Strafe die auch vom Höchsten Gericht bestätigt wurde, wogegen von Hanneken in der zweiten Instanz freigesprochen wurde. Der Freispruch wurde nicht von der Staatsanwaltschaft überklagt. Schliesslich wurde Pancke bei allen drei Instanzen zu 20 Jahren Gefängnis verurteilt.

 

Die neun Angeklagten in dem „kleinen“ Kriegsverbrecherprozess wurden alle in der ersten Instanz für schuldig für die Ausführung des Gegenterrors befunden, und sie erhielten Strafen von vier bis vierundzwanzig Jahren Gefängnis. Das wurde meistens in der zweiten Instanz 1950 bestätigt: Hoffmann wurde zu 20 Jahren Gefängnis verurteilt, Otto Schwerdt der viele Terroraktionen zu verantworten hatte, erhielt 24 Jahre, Hans Wänsche und Louis Nebel 16 Jahre, Otto Wagner 7 Jahre und Alfred Naujoks 4 Jahre, während zwei – Karl W. Zechenter und Georg Scherdin - freigesprochen wurden und bei Hans Pahl entfiel die Strafe.[52] Bei anderen Gerichtsverfahren wurden zum Beispiel Horst Issel und August Naujoks jeweils zu 20 Jahren, Hans Pahl zu15 Jahren und Thees Burfeind zu 10 Jahren verurteilt, während der Mörder des dänischen Dichterpriesters Kaj Munk Werner Söhnlein zu 20 Jahren Gefängnis verurteilt wurde. Die restlichen Verurteilten wurden zu Gefängnisstrafen von zwischen 4 und 16 Jahren verurteilt.

 

In der ersten Gerichtsinstanz wurden insgesamt 7 Todesurteile gesprochen, in der höchsten Instanz wurde nur ein Todesurteil – gegen einen Angehörigen der deutschen Minderheit Kurt Carstensen der als Aufseher in einem deutschen KZ- Lager gearbeitet hatte - gesprochen; das Urteil wurde allerdings nicht vollstreckt.

 

Wie bereits angesprochen wurde insgesamt gegen 77 Deutsche wegen Kriegsverbrechen auf dänischem Boden Gerichtsverfahren geführt, davon wurden 71 für schuldig befunden und letztendlich mit Gefängnis bestraft, während 6 freigesprochen wurden. Das bedeutete dass nur gegen jeden Fünften der sich auf der Liste des sogenannten Krigsforbryderjournals, ausgearbeitet von der Reichstaatsanwaltschaft befand, ein Verfahren eingeleitet wurde. Die in Vergleich mit Norwegen doch insgesamt sehr kleine Zahl von Verfahren und die verhältnismässig geringe Strafen wiederspiegelte somit auch die besondere Art der deutschen Besatzungsherrschaft in Dänemark, die trotz Terrorregime mit Gegensabotage und Gegenterror doch weit weniger brutal ausgefallen war als in Norwegen.[53]

 

Auch die Aussöhnung der Strafen fiel sehr gelinde aus. Keiner der in Dänemark zu längeren Gefängnisstrafen, d.h. zu länger als 12 Jahren verurteilten Kriegsverbrecher hat mehr als einen kleinen Teil seiner Strafe abgebüsst. Damit folgte Dänemark einem internationalen Trend Anfang der 50iger Jahre. Alle verurteilten Deutsche wurden bereits Anfang der fünfziger Jahre begnadigt, freigelassen und des Landes verwiesen, und der letzte verurteilte deutsche Kriegsverbrecher Otto Bovensiepen wurde schliesslich am 1. Dezember 1953 freigelassen und aus Dänemark als freier Mann ausgewiesen. Gewöhnlich wird man in Dänemark bei längeren Gefängnisstrafen nach Verbüssung von zweidrittel der Haftstrafe freigelassen. Aber bereits 1950 hatten die dänischen Justizinstanzen damit angefangen, Kriegsverbrecher nach Absitzung der Hälfte ihrer Strafe zu begnadigen und freizulassen, was nicht der Öffentlichkeit gefiel. Und 1951 entschied die dänische Regierung dass die zu 12 Jahren Haft Verurteilten, darunter Best auch nach sechs Jahren begnadigt werden sollten. Deshalb wurde Best nach sechs Jahren Haft und ausgerechnet am 29. August 1951 begnadigt und als freier Mensch ausgewiesen.[54] Die letzten 12 noch inhaftierten Kriegsverbrecher die längere Strafen absitzen sollten, wurden schliesslich bis zum 1. Dezember 1953 begnadigt und des Landes ausgewiesen, das geschah für Pancke im Juni 1953, für Bovensiepen und Hoffmann am 1. Dezember 1953.

 

In der Frage der Begnadigung und Freilassung der deutschen Kriegsverbrecher spielte das Verhältnis Dänemarks zur neuen Bundesrepublik sicherlich eine Rolle; Dänemark war insbesondere wegen der Probleme mit der dänischen Minderheit in Südschleswig an ein gutes Verhältnis zur Bundesrepublik sehr interessiert. Und es ist auch bekannt dass die Frage der Freilassung der verurteilten Deutschen von der Bundesregierung gegenüber dem dänischen Aussenministerium aufgegriffen worden ist.[55]

 

 

6. Zusammenfassung

 

Damit war die Angelegenheit mit den von Deutschen in Dänemark begangenen Kriegsverbrechen und ihrer Ahndung vorläufig ein abgeschlossenes Kapitel. Und damit war Politik und Justiz zufrieden. Die gerichtliche Abrechnung verlief weitgehend in Übereinstimmung mit der dänischen Rechtsstaatlichkeit nachdem die vermutlichen deutschen Kriegsverbrecher 1945 aufgegriffen und interniert worden waren. Es ist nicht bekannt dass es Fälle von Lynchjustiz oder aussergerichtlichen Säuberungen was den Deutschen betrifft, gegeben hat; die deutschen SD- und Gestapoleute sind weit glimflicher und ordentlich davongekommen als z.B. ihre dänischen Kollegen in der Gestapo und in der Hilfspolizei HIPO, die öfters in den Befreiungstagen Mai 1945 überfallen und auch gelyncht wurden.[56]

 

Prinzipiell blieb das Thema Kriegsverbrechen aber unabgeschlossen weil die dänische Justiz angeblich Verfahren wegen Kriegsverbrechen gegen andere Deutsche nach denen noch 1965 gesucht wurde, einzuleiten beabsichtigte. Dazu ist es aber nicht gekommen; und die Angelegenheit wurde angeblich 2002 endgültig von der Staatsanwaltschaft geschlossen.[57] Die Liste der damals in 1965 gesuchten Kriegsverbrecher umfasste u.a. Leute von der Gestapo wie der frühere Chef Rudolf Mildner, Gestapoführer wie Erich Bunke, Fritz Bolle, und Friedrich Dohse sowie mehrere gewöhnliche Gestapomänner wie Carl Käsemodel, Friedrich Lackner und Hermann Hövermann, die alle entkommen waren, und Kurt Hehl, Mitglied der sog. Petergruppe. Sie waren alle an Tötungen von Dänen beteiligt gewesen.[58] Vielleicht erfolgte das aber nur halbherzig, denn auch keine Dänen wurden bis heute wegen Kriegsverbrechen angeklagt und bestraft.

 

Im Vergleich mit Norwegen und den Niederlanden wurde in Dänemark viel glimpflicher mit Kriegsverbrechen und Kriegsverbrechern umgangen und keiner der verurteilten deutschen Kriegsverbrecher wurde hingerichtet. In einer kritischen und vergleichenden Perspektive mutet es ins Besondere erstaunlich an dass die als Kriegsverbrecher verurteilten Deutschen allgemein besser davon kamen als die in der internen Rechtsabrechnung verurteilten Dänen wovon einige, insgesamt 46 für ihre Verbrechen mit ihrem Leben bezahlen mussten. Und noch mehr, insgesamt 78 erhielten das Todesurteil. Viele von ihnen wurden wegen Mithilfe für die Deutschen und insbesondere für die Gestapo bestraft, d.h. für grobe Misshandlungen und Tötungen in der Regie der Gestapo oder für Terror, Tortur und Mord in unterschiedlichen dänischen Terrorgruppen.[59] Das ist aber eine andere Geschichte.

 

Im internationalen Vergleich kamen die deutschen Kriegsverbrecher in Dänemark auch weit besser davon als verurteilte Kriegsverbrecher in Norwegen, den Niederlanden und Polen. Kein deutscher Kriegsverbrecher wurde wie erwähnt in Dänemark hingerichtet, in Norwegen wurden dafür 12 Deutsche hingerichtet. Wie in der deutschen Besatzungspolitik zeigte sie Dänemark auch in der Rechtsabrechnung mit Kriegsverbrechen weitgehend als ein Sonderfall. Und vielleicht liegt darin die entscheidende Erklärung für die hier milde Verurteilung von Kriegsverbrechen; eine andere Erklärung könnte darin liegen dass die Kriegsverbrecherprozesse erst eingeleitet wurden nachdem die interne Rechtsabrechnung fast praktisch abgeschlossen war und die gesprochenen Urteile auch wesentlich milder ausfielen als am Anfang der Rechtsabrechnung. Zu der Zeit hatte sich auch der noch 1945 vorhandede Wunsch nach Abstrafung und Rache verändert.

 

 

Karl Christian Lammers

Institut für Geschichte Universität Kopenhagen

 



[1] Vorbemerkung zu dem Aufsatz:

Dieser Beitrag stützt sich auf die Prozess- und Gerichtsakten der dänischen Reichsstaatsanwaltschaft und des Amtsgerichts Kopenhagen gegen Werner Best u.a., Rigsadvokaten, Kriegsforbryderjournalsager, KF, Reichsarchiv Kopenhagen, und Københavns Byret, 25. Afd, Nr. 3/1948, Landesarchiv für Zeeland (Landsarkivet for Sjælland), Kopenhagen. In den Akten des Amtsgerichts sind die Akten aller drei Gerichtsinstanzen aufgehoben.

[2] ”Naar Danmark atter er frit”, zit. nach Besættelsestidens fakta. Dokumentarisk Haandbog med henblik på lovene af 1945 om landsskadelig virksomhed (Fakten der Besatzungszeit), hg. von Niels Alkil, Kopenhagen 1945, s. 226f.

[3] Rigsdagstidende 1945, Folketinget og Landstinget, S. XII.

[4] Angaben nach der Liste in: Rigsadvokaten, Krigsforbryderjournalen (KF), Reichsarchiv Kopenhagen, vgl. auch Ditlev Tamm, Retsopgøret efter besættelsen (Die Rechtsabrechnung nach der deutschen Okkupation), Kopenhagen 1984,  s. 630f.

[5] Das ist in der grundliegenden Untersuchung der Rechtsabrechnung von Ditlev Tamm (Anm. 3), insbesondere in Kap. 10: De tyske krigsforbrydere i Danmark (Die deutschen Kriegsverbrecher in Dänemark), s. 623-655, untersucht worden, vgl. nun auch die unveröffentlichte Magisterarbeit von Michael Winther Hansen, Retsopgører med de tyske krigsforbrydere (Die Rechtsabrechnung mit den deutschen Kriegsverbrechern), Kopenhagen 2003, vgl. ferner zum Verfahren gegen Werner Best die Biographie von Ulrich Herbert, Best. Biographische Studien über Radikalismus, Weltanschauung und Vernunft 1903-1989, Bonn 1996, S. 403f. Vgl. auch die neue Untersuchung von Henrik Lundtofte, Gestapo. Tysk politi og terror i Danmark 1940-1945 (Gestapo. Deutsche Polizei und Terror in Dänemark 1940-1945), Kopenhagen 2003, wo die Kriegsverbrecherprozesse gegen Mitglieder der Gestapo kurz erwähnt werden, S. 200-210.

[6] So die deutsche Sprachregelung, nachdem Deutschland versprochen hatte, nicht die „territoriale Integrität und politische Unabhängigheit“ Dänemarks anzutasten, zit. nach Gads Leksikon om Dansk besættelsestid 1940-1945, hrsg. von Hans Kirchhoff u.a.  (Lexikon über die dänische Besatzungszeit 1940-1945), Kopenhagen 2003, S. 46.

[7] Ebenda S. 50f.

[8] Ausdruck verwendet in dem Gutachten Betænkning afgivet af det af Justitsministeriet nedsatte Udvalg til overvejelse af de Spørgsmaal, der vil opstå ved Strafforfølgning mod Krigsforbrydere her i Landet (Gutachten des Ausschusses zur Überprüfung der Fragen, die bei der Strafverfolgung von Kriegsverbrechen hier im Lande entstehen werden, hiernach zitiert als Betænkning), S. 7.

[9] Vgl. hierzu Politische Säuberung in Europa. Die Abrechnung mit Faschismus und Kollaboration nach dem Zweiten Weltkrieg, hrsg. von Klaus-Dietmar Henke und Hans Woller, München 1991.

[10] Vgl. die Darstellung in Betænkning S. 7f.

[11] Vgl. hierzu die ausführliche Untersuchung von Ditlev Tamm (Anm. 4), ferner die Untersuchung von Sabine Lorek über die Rechtsabrechnung mit der deutschen Minderheit in Nordschleswig, Rechtsabrechnung- Retsopgøret. Politische Säuberung nach dem Zweiten Weltkrieg in Nordschleswig, Neumünster 1998.

[12] Zit. nach Justizminister Aage Elmquist bei der Vorlage des Kriegsverbrechergesetzes am 14. Juni 1946, Rigsdagstidende 1945/46, Folketinget, Kopenhagen 1946, Sp. 6115.

[13] D.h. dass Deutsche die Kriegsverbrechen verdächtig waren, in dem Land vor Gericht gestellt werden sollten, wo sie ihre Taten begangen hatten.

[14] Der Name einer berüchtigten Gegenterrorgruppe der seit Dezember 1943 etwa 100 Morde beging. Sie bestand aus deutschen und dänischen SS-Männern.

[15] So auch Tamm, s. 631f.

[16] So die Auffassung des Völkerrechtsexperten Max Sørensen, zit. nach Tamm S. 627.

[17] Angaben in dem Gutachten der Kommission, Betænkning.. (vgl. Anm. 9), s. 8.

[18] Vgl. die Liste der Namen der zu untersuchenden Kriegsverbrecher, in: Rigsadvokaten, Krigsforbryderjournalen (KF), 2 Bände, Reichsarchiv Kopenhagen 1349.

[19] Betænkning.., S. 12.

[20] So die Argumentation in dem Gutachten, Betænkning..s. 12.

[21] Diese Fragen müssen natürlich in Verbindung mit der damaligen heftigen Debatte darüber ob man im nachhinein für Verbrechen bestraft werden könnte, die im nationalen Recht zur Tatzeit nicht strafbar waren, gesehen werden, vgl. hierzu Tamm S.  630f.

[22] So der Name der Kommission.

[23] Betænkning afgivet af det af justitsministeriet nedsatte Udvalg til overvejelse af de spørgsmål, der vil opstaa ved Strafforfølgning mod Krigeforbrydere her i Landet (Betænkning…), Kopenhagen 1946, 22 S.

[24] Zit. nach Betænkning.. S. 13.

[25] Ebenda S. 13.

[26] Diese Dänen wurden alle 1946 kollektiv mit zwei Jahren Gefängnis für Kriegsdienst bestraft, es wurde allerdings nicht nachgefragt und untersucht ob sie Kriegsverbrechen verübt hatten. Allem Anschein nach waren Dänen in der Waffen-SS an Kriegsverbrechen beteiligt, vgl. Claus Bundgård Christensen, Niels Bo Poulsen, Peter Scharff Smith, Under Hagekors og Dannebrog. Danskere i Waffen-SS 1940-1945, Kopenhagen 1998 (englische Kurzversion in Contemporary European History 1999).

[27] Gesetzesvorlage abgedruckt in Betænkning.., S. 14f.

[28] Ebenda S. 15.

[29] Rigsdagstidende 1945/46, Folketinget, Kopenhagen 1946,  Sp. 6115.

[30] Vgl. die Debatte im Folketing am 18. Juni 1946, Rigsdagstidende 1945/46, Folketinget, Kopenhagen 1946, Sp.  6177f.

[31] Gutachten des Folketingsausschusses vom 9. 7. 1946, abgedruckt in: Rigsdagstidende 1945/46, Tillæg B, Kopenhagen 1946, S. 2838-2842.

[32] Zit. nach Tamm S. 630.

[33] Die Ermittlungen waren bereits 1946 eingeleitet worden, vgl. hierzu auch Tamm S. 628f.

[34] Zahlen von Tamm, S. 631.

[35] So die Tageszeitung Politiken am 4.1. 2004, vgl. nun auch das neue Buch des Journalisten Erik Høgh-Sørensen, Forbrydere uden straf. Nazisterne der slap fri (Verbrecher ohne Strafe. Die Nazis die entkamen), Kopenhagen 2004, S. 180f.

[36] So Tamm S. 646f.

[37] Der Zugang zu den Gerichtsakten ist nunmehr gewährt worden (vgl. Vorbemerkung Anm. 1), vgl. zum Folgenden auch Tamm, S. 631f.

[38] So Tamm S. 631.

[39] Politiken 16.6. 1948.

[40] Leitartikel in Politiken am 16. Juni 1948.

[41] Udskrift af Østre Landsrets Domsbog over IX. Afdeling (Gerichtsprotokoll). Sagen mod W. Best m.fl., Københavns Byret 25. Afdeling, vgl. auch die Apologie Bests, der seine Verurteilung später als ”juristisch..ungerecht” bezeichnete, in: Dänemark in Hitlers Hand, hrsg. Von Siegfried Matlok, Husum 1988, S. 206.

[42] Extrakt af retsbogen i Best-sagen, 2 Bände, zit. In: Udskrift af Østre Landsrets Domsbog over IX. Afdeling. Sagen mod W. Best m.fl.,  Københavns Byret 25. Afdeling, s. 2, Landesarchiv für Zeeland, Box 2.

[43] Anklageschrift des Reichsstaatsanwalts vom 10. Mai 1948, Reichsarchiv, Rigsadvokatens Arkiv, KF 4.

[44] Nach Anklageschrift (Anm. 43), Tamm S. 634.

[45] Polizeianwalt Bech, zit. nach. Tamm S. 634f.

[46] Zit. nach Abschrift des Gerichtsprotokolls vom 20. September 1948, Reichsarchiv, Archiv des Reichsstaatsanwalts, KF 4.

[47] Ebenda.

[48] Politiken Leitartikel ”Dommen over Krigsforbryderne”, 21.9. 1948.

[49] Udskrift af Østre Landsrets Dombog for IX. Afdeling, 18. Juli 1949: Dom mod Best m.fl., S. 7f, Københavns Byret, 25. Afdeling, Sag 3/1948, Box II, Landesarchiv für Zeeland.

[50] Udskrift af Østre Landsrets Domsbog.. Højesterets Dom 17.3. 1950, Københavns Byret, 25. Afdeling, Sag 3/1948, Box II, Landesarchiv für Zeeland, vgl. auch Tamm S. 638, Herbert S. 428f.

[51] Leitartikel ”Dommen over Best”, Politiken 18.3. 1950.

[52] Udskrift Østre Landsret IX. Afdeling, 19. Januar 1950, Københavns Byret 25. Afdeling, Sag 3/1948, Landesarchiv für Zeeland.

[53] Vgl. hierzu Tamm S. 639f.

[54] Das Datum der Freilassung wurde scharf kritisiert, markierte es doch den Bruch der Verhandlungspolitik 1943 und damit den Übergang zur direkten deutschen Herrschaft, vgl. Tamm S.  645.

[55] Vgl. hierzu mein kommendes Buch ”Hvad skal vi gøre ved tyskerne bagefter?” Det dansk-tyske forhold efter 1945 (”Was sollen wir mit den Deutschen nachher machen”? Das dänisch-deutsche Verhältnis nach 1945), das im Spätherbst 2004 erscheinen wird,

[56] Vgl. hierzu Lundtofte S. 192f.

[57] So Lundtofte S. 216.

[58] Vgl. hierzu nun das Buch von Erik Høeg-Sørensen, Forbrydelse uden straf. Nazisterne der slap fri (Verbrechen ohne Strafe. Die Nazis die entkamen), Kopenhagen 2004. Høeg-Sørensen drückt die Liste der Gesuchten ab S. 180f, darunter sind allerdings auch Dänen die andere Dänen getötet haben, die aber im Sinne des Kriegsverbrechergesetzes nicht Kriegsverbrecher sind.

[59] Vgl. Lundtofte, Gestapo, S.  205f.