Karl Christian Lammers
Institut für Geschichte, Universität Kopenhagen
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Die Ahndung
deutscher Kriegsverbrechen in Dänemark.
Rechtsgrundlage
und Strafverfolgung deutscher Kriegsverbrecher 1946-1950.[1]
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1. Einleitung
Nach dem Bruch mit der deutschen Okkupationsmacht am 29. August 1943 befand
sich das „friedlich“ besetzte Dänemark im Krieg mit dem Deutschen Reich. Und
ähnlich wie in anderen deutsch besetzten Ländern wurden auch in Dänemark so wie
es in der Moskauer Erklärung von Oktober 1943 erwähnt wurde, Kriegsverbrechen
gegen zivile Dänen von Angehörigen des deutschen Besatzungsregimes und der SS
verübt. Das war vor allem während des sogenannten „Terrorregimes“ seit Anfang
1944 das auf einen Führerbefehl Hitlers an den Reichsbevollmächtigten in
Dänemark Werner Best vom 30. Dezember 1943 zurückging, erfolgt. Und diese
Kriegsverbrechen sollten wie andere Verbrechen natürlich nachher geahndet
werden. Das war auch die Einstellung bei vielen Dänen. In dem Manifest des
dänischen Freiheitsrates (Frihedsrådet) für die Nachkriegszeit das unter dem
Titel „Wenn Dänemark wieder frei ist“ in November 1943 veröffentlicht wurde,
bezog sich einer der Hauptpunkte auf die Forderung nach einer strafrechtlichen
Ahndung der Verbrechen die während der deutschen Okkupation begangen waren
sowie auf die Abrechnung mit verbrecherischen Kollaborateuren und
„Kriegsverbrechern“. Dabei dachte der Freiheitsrat zunächst an Dänen die der
deutschen Besatzungsmacht Hilfe und Dienste geleistet und an der Bekämpfung des
Widerstandes mitgewirkt hatten; andererseits zeigte er sich überzeugt, dass
Kriegsverbrecher nach dem Beschluss der Alliierten Nationen vor besonderen
Gerichten in den einzelnen Staaten verurteilt werden würden.[2]
In seiner Rede bei der Eröffnung des Reichstages am 9. Mai 1945 die die
Wiedererrichtung des demokratischen Staatslebens und verfassungsmässiger
Zustände markierte, erwähnte der neue Ministerpräsident Vilhelm Buhl zwar dass
eine Strafgesetzgebung vorbereitet wurde, um die Personen zu treffen „die mit
Gewalt und Terror“ gegen die Bürger des Landes aufgetreten waren, eine
ausdrückliche Erwähnung von Kriegsverbrechen machte er aber nicht.[3]
Wenn mit Dänen die sich während der deutschen Okkupation strafrechtlich im
Dienste der Okkupationsmacht verbrochen hatten, gerichtlich abgerechnet werden
sollte, war es dann auch bei der Befreiung im Mai 1945 unausgesprochen die
Erwartung dass Deutsche die sich in Dänemark gegen internationale Regeln für
Kriegführung und Benehmen in besetzten Gebieten und gegen Zivile verbrochen
hatten, als Kriegsverbrecher angeklagt, verurteilt und bestraft werden würden.
Die Frage war eigentlich nur wie, denn es gab in der dänischen Gesetzgebung und
Rechtsprechung keine juristische Grundlage dafür. Das wurde 1946 mit der
Verabschiedung eines neuen Kriegsverbrechergesetzes entschieden.
Als Folge dessen sind in Dänemark genauso wie in den anderen vom Deutschen
Reich besetzten Ländern Ende der 40iger Jahre Kriegsverbrecherprozesse gegen
eine Reihe von deutschen Staatsbürgern geführt worden. Angeklagt wurden
Deutsche die zum Besatzungsregime hörten und die als politisch und
strafrechtlich verantwortlich für Kriegverbrechen betrachtet wurden die während
der deutschen Besatzung gegen Dänen, dänisches Eigentum und dänische Interessen
verübt wurden. Insgesamt sollten gegen etwa 350 Deutsche und Österreicher, vor
allem Mitglieder der Gestapo, der Sicherheitspolizei SD und der deutschen
Polizei ermittelt und verfahren werden; zu einem Gerichtsverfahren ist es
allerdings nur in weit weniger, nämlich 77 Fällen gekommen.[4]
Diese strafgerichtliche Abrechnung mit Kriegsverbrechen und Kriegsverbrechern,
die sich doch als eine sehr komplizierte Angelegenheit herausstellen sollte und
die sich dänische Politiker, Staatsanwaltschaft und Gerichte anscheinend nur
sehr zögerlich zuwandten, ist bis jetzt nur sehr oberflächlich als Teilaspekt
der sogenannten inneren Rechtsabrechnung mit Dänen nach 1945 von Historikern
untersucht worden.[5]
Weil das Interessante am dänischen Beispiel im internationalen Vergleich
vielleicht nicht zuletzt in diesem Zögern und den Gründen dafür sowie in den
verhältnismässig milden Strafen liegt, sollen zuerst die besonderen dänischen
Voraussetzungen dargestellt werden. Sie sind einmal politischer Art, dann aber
auch juristischer Art. Das Zögern der dänischen Instanzen lässt sich einmal mit
der besonderen Form der deutschen Besatzung und Besatzungsherrschaft erklären,
die dann zum Anderen den praktischen Unwillen der dänischen Behörden, mit deutschen
Kriegsverbrechen umzugehen erklärlich macht. Juristisch wurden die
Voraussetzungen hierfür auch als unklar gesehen. Der Eindruck ist aber auch
dass man auf dänischer Seite die Ahndung von Kriegsverbrechen am liebsten – wie
aus dem Fall mit dem politisch hauptverantwortlichen Deutschen, dem
Reichsbevollmächtigten Werner Best deutlich wird – den grossen alliierten
Staaten wie Grossbritannien überlassen hätten.
2. Die dänischen und internationalen Voraussetzungen
Dänemark war zusammen mit Norwegen bekanntlich am 9. April 1940 von der
Wehrmacht besetzt worden, aber die sogenannte „friedliche Besetzung“[6]
hinterliess formell und theoretisch Dänemark und der dänischen Regierung die
volle innere Souveränität. Einschliesslich die Verfügung über Justiz und Polizei.
Die innere Souveränität war das Besondere an der Lage im besetzten Dänemark,
und als Verhandlungspolitik bewährte sie sich weitgehend, allenfalls bis den
29. August 1943 als die dänische Regierung nach Auseinandersetzungen mit den
Deutschen u.a. über die Einführung der Todesstrafe für Sabotageakte zurücktrat
und stattdessen ein mehr direktes deutsches Besatzungsregime u.a. mit dem
Einsatz von deutscher Polizei und SS errichtet wurde.[7]
Dadurch erfolgte eine Verschärfung der deutschen Gangart, und es entstand bald
auch in Dänemark eine Art deutsches „Terrorregime“[8],
indem deutsche Instanzen wie die Sicherheitspolizei SD und Gestapo den
wachsenden Widerstand der Dänen und Sabotagehandlungen mit Gegenterror,
Schalburtage, Geiselnahmen, Mordanschlägen und Liquidierungen zu bekämpfen
versuchten. Das war auch die Folge eines Führerbefehls Hitlers vom Dezember
1943. Und schliesslich wurden auch grössere Aktionen der Deutschen gegen
einzelne ausgesuchte Gruppen durchgeführt: es handelte sich um die Deportationen
von Juden und Kommunisten im Oktober 1943 und um Übergriffe gegen die dänische
Polizei und gegen sogenannte „Asoziale und Gewohnheitsverbrecher“ in September
1944. In Vergleich aber mit anderen besetzten Ländern war das deutsche
Terrorregime eher gelinde und die Übergriffe und Verbrechen weniger zahlreich.[9]
Seit Ende August 1943 befand Dänemark de facto sich aber auch im Krieg mit
dem Deutschen Reich, und Dänemark wurde schliesslich 1944 als Alliierte Macht
und als Teilnehmer der Alliierten Koalition, der Vereinigten Nationen,
anerkannt, allerdings erst 1945 von der Sowjetunion. Folglich war Dänemark an
den alliierten Abmachungen über die Behandlung Deutschlands und die
Nachkriegsordnung gebunden. Obwohl Dänemark ursprünglich nicht zu den deutsch
besetzten Staaten gehörte die 1942 in dem sog. St. James-Abkommen das deutsche
Terrorregime als kriegsrechtswidrig charakterisierten und sich zur
gerichtlichen Ahndung von deutschen Kriegsverbrechen verpflichtet hatten, wurde
das Land als Ort wo deutsche Kriegsverbrechen verübt worden waren, in der
Moskauer-Erklärung von Oktober 1943 erwähnt. Deutsche Kriegsverbrechen verübt
in Dänemark sollten somit geahndet werden; folglich schloss sich Dänemark im
Juli 1945 der United Nations War Crimes Commission (die UNWCC) an, und im
September 1945 entschloss Dänemark sich dem Londoner Abkommen der alliierten
Siegermächte vom 8. August 1945 über die Ahndung von deutschen Kriegsverbrechen
beizutreten; das erfolgte praktisch am 8. November 1945.[10]
Die Konsequenz daraus war dass Dänemark sich verpflichtet hatte, gesuchte
Kriegsverbrecher ausliefern, ferner Listen über Deutsche die in Dänemark
Kriegsverbrechen verübt hatten, auszufertigen und an die UNWCC zu übergeben,
sowie Gerichtsverfahren gegen Deutsche wegen in Dänemark verübter
Kriegsverbrechen vor dänischen Gerichten durchzuführen.
Die politisch-juristische Auseinandersetzung
Während es auf dänischer Seite seit der Befreiung Anfang Mai 1945 ein
allgemeines und politisches Interesse an einer Rechtsabrechnung mit angeblich
illoyalen, verbrecherischen und landesverräterischen Dänen, darunter nicht
zuletzt mit vielen Angehörigen der deutschen Minderheit, gab[11],
eine Rechtsabrechnung die gesetzlich und juristisch mit dem sogenannten
Strafgesetznachtrag (Straffelovstillæg) vom 1. Juni 1945 ermöglicht wurde, mit
dem rückwirkend bestraft werden konnte, verhielt es sich anders mit der Haltung
zu und Handhabung von den deutschen Kriegsverbrechern. Die öffentliche Meinung
trat natürlich für Bestrafung auch der Deutschen ein, politisch war es auch der
Wunsch, aber es war unklar ob das juristisch und gerichtlich durchführbar war.
Denn in den Bemerkungen zum Strafgesetznachtrag war ausdrücklich hervorgehoben
worden dass das Gesetz nicht beabsichtige, die sogenannten Kriegsverbrecher, d.h.
ausländische Personen die sich in Dänemark gegen die internationalen Regeln für
Kriegführung und Benehmen in den besetzten Gebieten verbrochen hätten, zu
bestrafen.[12] Laut des
Londoner Abkommens das auf das Territorialprinzip fusste[13],
war Dänemark aber zur strafrechtlichen Verfolgung von Kriegsverbrechern
verpflichtet, und das Land sollte folglich selber eine gerichtliche Abrechnung
mit den Deutschen und den deutschen Kriegsverbrechen die in Dänemark begangen
waren, durchführen falls die Dänen sie zu bestrafen wünschten.
Es war mit anderen Worten ein dänisches Anliegen, die Kriegsverbrechen die
Anknüpfung zu Dänemark hatten, zu
ahnden und die verantwortlichen Kriegsverbrecher zu anklagen und zu bestrafen.
Die entscheidende Frage war deshalb ob man auf dänischer Seite dazu willig und
bereit war und wie ein Verfahren erfolgen sollte. Politisch war man das schon,
aber auch in Praxis? Hinzu kam eine zweite Frage, nämlich welche Deutsche als
Kriegsverbrecher angeklagt werden sollten. Laut Völkerrecht hatte eine
Besatzungsmacht das Recht sich gegen Widerstand zu Wehr zu setzen und zu
schützen und sogar gewisse Repressalien durchzuführen. Kriegsverbrechen war
auch Verletzung dieses Rechtes und verschärfte und terroristische Massnahmen
gegen die Zivilbevölkerung. Die Deutschen die das Terrorregime verantwortet und
den Gegenterror mit Morden und Tötungen durchgeführt hatten, mussten als
Kriegsverbrecher betrachtet werden. Es schien deshalb einleuchtend dass gegen
Deutsche wie Günther Pancke und Otto Bovensiepen als Leiter der deutschen
Polizei und der Sicherheitspolizei SD, gegen die Vollstrecker des Gegenterrors
wie Gestapoleiter Karl Heinz Hoffmann und andere leitende Gestapoleute, gegen
die Leiter der sogenannten Petergruppe[14]
Otto Schwerdt und Horst Issel, gegen „Gegenterror“- Spezialisten wie die
SD-Leute Otto Schwerdt, Alfred Naujocks und Hans Pahl als Vollstrecker des
Gegenterrors und der Übergriffe sowie gegen Mörder wie Werner Söhnlein der den
Dichterpriester Kaj Munk ermordet hatte, ermittelt und gerichtlich vorgegangen
werden musste. Es schien allerdings unklarer ob man auf dänischer Seite auch
das politische Oberhaupt des Besatzungsregimes, den Reichsbevollmächtigten
Werner Best als den für die deutsche Politik in Dänemark, darunter das
Terrorregime Verantwortlichen vor Gericht bringen würde und strafrechtlich
erfassen könnte. Es war zu erwarten dass Best sich auf seine diplomatische
Exterritorialität berufen würde, die Frage war aber ob er Kriegsverbrechen
angelastet werden konnte. Eine ähnliche Unklarheit gab es im Falle des
militärischen Oberbefehlshabers Hermann von Hanneken, der am 29. August 1943
den militärischen Ausnahmezustand eingeführt hatte, und seines Nachfolgers
General Georg Lindemann. Die gerichtliche Abrechnung mit Best war die zentrale
Frage – politisch und moralisch schien sie unumgänglich und notwendig nicht
zuletzt weil viele untergeordnete Deutsche und Dänen die den Terror verübt
hatten, angeklagt und bestraft werden würden. War sie aber juristisch möglich
und würde sie zur Verurteilung von Best führen, d.h. würde der Ausgang auch
politisch und moralisch befriedigen?
Allem Anschein nach gingen das dänische Justizministerium und dänische
Politiker der Abrechnung mit Kriegsverbrechen sehr zögerlich nach, und der
Eindruck ist, dass man am liebsten dem nicht nachgehen und verfolgen möchte und
dass man vor allem gern Best los wäre, indem er an eine andere Macht
ausgeliefert werden könnte.[15]
Waren die Juristen, nicht zuletzt weil es keine gesetzliche Handhabe für
Bestrafung von Kriegsverbrechen gab und wegen der völkerrechtlichen Probleme
zögerlich, war das dänische Aussenministerium allerdings der Ansicht, dass das
internationale Ansehen Dänemarks Schaden leiden würde, falls Dänemark deutsche
Kriegsverbrecher nicht juristisch verklagte und bestrafte.[16]
Hinzu kam noch Rücksicht auf die dänische Öffentlichkeit die es schwierig zu
verstehen haben würde, falls dänische Kollaborateure, Helfer des Gegenterrors
und Verbrecher infolge der Rechtsabrechnung bestraft würden, während die
deutschen Herrscher und Hintermänner des seit Anfang 1944 herrschenden
Terrorregimes, also die deutschen Kriegsverbrecher ungeschoren und unbestraft
davonkommen würden.
3. Die Vorbereitungen einer Straffverfolgung
Da es wie erwähnt keine gesetzliche Handhabe für Kriegsverbrecherverfahren
gab, war die Rechtslage in bezug auf Ahndung von Kriegsverbrechen somit bei
Kriegsende nicht eindeutig. Dennoch hatte man auf dänischer Seite sich seit dem
Sommer 1945 auf Bestrafung der Kriegsverbrecher vorbereitet. Schnell wurde mit
der Ausarbeitung von Listen über vermeintlichen deutschen Kriegsverbrechern
angefangen, und bereits Anfang 1946 standen zwei Listen mit insgesamt 56
namentlichen Kriegsverbrechern für die alliierte UNWCC fertig; und es war
allgemein die Ansicht dass insgesamt etwa 100 Deutsche in Frage kämen und als
Kriegsverbrecher ermittelt und angeklagt werden sollten.[17]
Als die Listen fertiggestellt waren, sollten sie die Namen von etwa 350
vermeintlichen Kriegsverbrechern umfasst haben.[18]
Die Frage war aber zunächst ob deutsche Kriegsverbrecher die bereits
verhaftet waren, in Dänemark und vor dänischen Gerichten angeklagt werden
sollten, oder ob das woanders erfolgen musste. Das schien immer noch nicht
eindeutig. Und jedenfalls bestand in gegebenem Falle ein sehr wichtiges juristisches
Problem. Nämlich die Frage auf welcher juristischen oder gesetzlichen Grundlage
ausländische Kriegsverbrecher angeklagt und bestraft werden konnten. Denn es
gab keine dänischen
Kriegsverbrechergesetze und keine konkrete Hinweise seitens des Freiheitsrates.
Viele der später wegen Kriegsverbrechen Angeklagten hätten sicherlich auch ohne
Kriegsverbrechergesetz vor dänischen Gerichten angeklagt und verurteilt werden
können. Z.B. nach dem bürgerlichen Strafgesetz für Mord, Tötung und
Mordversuche. Aber auf dänischer Seite folgte man dem internationalen Trend der
in Nürnberg statuiert wurde. Der Nürnberger Kriegsverbrecherprozess war in
vielen Hinsichten ein Novum, der auch neues internationales Recht schöpfte. Die
Anklage der alliierten Siegermächte gegen die 24 hauptverantwortlichen Spitzen
des NS-Regimes fusste überwiegend auf dem existierenden Völkerrecht und zielte
auf Verurteilung und Bestrafung von Kriegs- und Völkerrechtsverletzungen durch
das Dritte Reich. Die Anklageschrift schuf aber zugleich neues Völkerrecht mit
ihrer Anklage wegen Verbrechen gegen den Frieden und gegen die Menschheit; und
sie introduzierte die Anklage einer Verschwörung gegen den Frieden.
Die Nürnberger Anklagepunkte konnten aber nicht unvermittelt von dänischen
Behörden und Gerichten übernommen werden; das betraf nicht zuletzt die
Verschwörungsanklage die es praktisch nur im amerikanischen Recht gab. Wie auch
in einigen anderen Ländern war das Völkerrecht nämlich nicht Bestandteil des
dänischen nationalen Rechtes und folglich konnten dänische Gerichte nicht
direkt auf Grundlage des Völkerrechtes Kriegsverbrechen behandeln, verklagen
und bestrafen. Es gab dennoch die Möglichkeit, Kriegsverbrechen und
Kriegsverbrecher zu bestrafen: Insofern ein in Dänemark verübtes Kriegsverbrechen
eine gewöhnliche Straftat nach dem bürgerlichen Gesetzbuch – wie Mord,
Misshandlung, Körperverletzung,Vergewaltigung oder Geiselnahme - bedeutete,
würde es nach der herrschenden Strafgesetzgebung (§ 6 des Strafgesetzes)
bestraft werden können; allerdings wurden die Strafrahmen als zu eng und gering
gesehen, um Kriegsverbrechen angemessen zu ahnden. So konnte zum Beispiel die
Todesstrafe nicht zur Anwendung kommen, weil es sie nicht gab.[19]
Schon aus diesen Gründen machte die dänische Rechtstaatlichkeit eine besondere
Gesetzgebung notwendig, um eine legale und juristische Grundlage und die
notwendigen Strafrahmen zu schaffen, damit Kriegsverbrecher angeklagt,
verurteilt und bestraft werden könnten. Die Gesetzgebung erfolgte aber auch um
die nationale dänische Gesetzgebung in Übereinstimmung mit den internationalen
vertraglichen Verpflichtungen Dänemarks – in diesem Falle dem Londoner Abkommen
– in Übereinstimmung zu bringen.[20]
Hinzu kam ausserdem die nicht unwichtige Frage ob gewöhnliche dänische Gerichte
dieser Krigsverbrechen mächtig waren und sie verhandeln und ahnden konnten,
oder ob sogenannte Sondergerichte geschaffen werden musste.[21]
Am Anfang gab es wie kurz erwähnt keine Begeisterung für die Angelegenheit
mit möglicher Ahndung von Kriegsverbrechen im zuständigen Justizministerium.
Erst als Ende des Jahres 1945 klar war dass Dänemark nicht umhin konnte, sich
mit Kriegsverbrechen auseinandersetzen zu müssen, wurde eine Klärung der
Angelegenheit dringlich. Zur Untersuchung der mit der Strafverfolgung von
Kriegsverbrechen verbundenen Fragen wurde im Februar 1946 eine Kommission vom
Justizministerium eingesetzt, mit der Auflage „die Fragen die infolge einer
Straffverfolgung von Kriegsverbrechern hier im Lande entstehen werden“ zu
untersuchen.[22] Vorsitzender
wurde ein Jurist, Professor Stephan Hurwitz der zugleich dänisches Mitglied der
UNWCC war, ein anderes Mitglied war der Völkerrechtsexperte im
Aussenministerium Max Sørensen. Die Kommission arbeitete schnell und gab
bereits im März 1946 ihr Gutachten ab. Darin schlug sie vor, eine nationale
Gesetzgebung in Sachen Kriegsverbrechen durchzuführen, und sie hatte deshalb
auch eine Gesetzesvorlage ausgearbeitet.[23]
Damit wurde juristisch versucht, der United Nations-Verpflichtung nachzukommen,
aber auch das Problem der Rückwirkung zu eliminieren, weil Taten bestraft
werden könnten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes verübt waren, als sie
nicht strafbar waren. Das wurde wie folgt geklärt:“ In keinem Falle wird
Rückwirkung in dem Sinne vorgeschrieben, dass ein früheres rechtmässiges
Verhältnis jetzt mit Strafe belegt wird. Die Handlungen die getroffen werden
können, waren entweder zur Tatzeit sträflich als Verbrechen gegen geltendes
dänisches Strafgesetz oder sie waren Verbrechen gegen das Völkerrecht“. Das Völkerrecht
schlug fest dass Verletzungen der Gesetze und Gewohnheiten des Krieges
Verbrechen sei und deshalb sträflich. Damit existierte eine völkerrechtliche
Strafsanktion die im Kriegsfalle eintrat. Deshalb folgerte die Kommission:
“Überall in den Vereinten Nationen, wo das Völkerrecht nicht als einfacher
Bestandteil des nationalen Rechtes betrachtet wird, werden jetzt Gesetze
durchgeführt, womit dieses in Übereinstimmung mit den Regeln des Völkerrechts
gebracht wird, ohne dass dabei ein Hindernis hierfür in dem für das gewöhnliche
Strafrecht geltenden Prinzip in bezug auf Rückwirkung gesehen wird, indem das
Völkerecht es den einzelnen nationalen Rechtsordnungen überlässt, die genaueren
Regeln für die Durchsetzung dieser Rechtsverfolgung festzusetzen“.[24]
Verletzungen des Völker- und Kriegsrechtes, also Kriegsverbrechen waren in
dieser Auslegung auch Straftaten die geahndet werden mussten.
Die von der Kommission ausgearbeitete Gesetzesvorlage sollte gewährleisten dass
die dänische Strafgesetzgebung Anwendung auf Verbrechen finden konnte, die
unter Verletzung völkerrechtlicher Gesetze und Gewohnheiten in Dänemark verübt
worden waren, und dass es Rechtstitel gab, um solche Handlungen und
Taten bestrafen zu können die vom Internationalen Militärgericht (IMT) als Kriegsverbrechen
bestimmt wurden.[25] Die
Gesetzesvorlage bezog sich ausdrücklich auf Kriegsverbrechen begangen von
Ausländern, nicht auf Verbrechen von beispielsweise Dänen die als Mitglieder
der Waffen-SS Kriegsverbrechen in der Sowjetunion begangen hatten und auch
nicht auf von Dänen in der Gestapo gegen Dänen verübte Verbrechen.[26]
Sie folgte dabei eng der norwegischen Vorlage, die bereits am 4. Mai 1945
verabschiedet worden war.
In der Gesetzesvorlage wurde ausführlich dafür argumentiert. Im Einzelnen
wurde u.a. im ersten Artikel wie folgt vorgeschlagen:“ Hat ein Ausländer, der
im deutschen Dienst gestanden hat, unter Verletzung der für Besetzung und Krieg
geltenden völkerrechtlichen Gesetze und Gewohnheiten eine nach dänischem Gesetz
strafbare Tat in Dänemark und zum Schaden für dänische Interessen verübt, kann
Anklage für das verübte Verbrechen erhoben und Strafe bei einem dänischen
Gericht verhängt werden“. Das Gleiche konnte geltend gemacht werden für die vom
Nürnberger Tribunal, IMT genannten Verbrechen gegen den Frieden,
Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit und auch für Mitglieder
der vom IMT als verbrecherisch erkannten Organisationen wie die SS: “In
Angelegenheiten dieser Art gilt die verbrecherische Natur der Gruppe oder
Organisation als erwiesen und kann nicht bestritten werden“. Die Vorlage
bestimmte weiter dass die Angeklagten sich nicht auf Befehle berufen konnten.
Und die Gesetzesvorlage sah wie im Strafgesetznachtrag von 1945 schliesslich
vor dass lebenslange Haft und auch Lebensstrafe (Todesstrafe) für solche
Verbrechen verhängt werden konnte.[27]
Zweitens verhielt sich die Kommission in ihrer Gesetzesvorlage dazu wie die
Durchführung dieser Art von Gerichtsprozessen erfolgen konnte. Sie schlug –
überraschend für dänisches Rechtsempfinden und geltende Rechtsverhältnisse,
aber dem Modell und Verlauf in Nürnberg folgend – zur Verurteilung solcher
Strafdelikte vor dass ein aussergewöhnliches Gericht, d.h eine Art
Sondergericht besetzt mit Richtern, Völkerrechtsexperten und Offizieren errichtet
werden sollte, um Kriegsverbrechen zu verhandeln, und ausserdem dass die
Urteile des Sondergerichtes nicht an eine höhere Gerichtsinstanz überklagt
werden könnten.[28]
Die Gesetzesvorlage wurde mit einigen Änderungen seitens des
Justitzministeriums im Frühsommer 1946 vom zuständigen Justizminister Aage
Elmquist dem Folketing und später der ersten Kammer, dem Landsting vorgelegt.
Weil der Strafgesetznachtrag und somit die interne Rechtsabrechnung
ausdrücklich nicht auf Kriegsverbrecher verwendbar war, war es notwendig eine
Gesetzgebung durchzuführen, damit Dänemark gegebenenfalls bereit sei die
Aufgabe auf sich zu nehmen, „deutsche Kriegsverbrecher hier im Lande zu
bestrafen“.[29] Politisch
und auch juristisch umstritten war vor allem die vorgeschlagene Einführung von
Sondergerichten (ausserordentlichen Gerichten) die als Neuschöpfung der
dänischen Rechtspflege gesehen wurden, sowie der Vorschlag, Offiziere wie in
gewöhnlichen Kriegsgerichten als Mitglieder der Gerichte einzusetzen.[30]
Der eingesetzte Ausschuss des Folketings stimmte der Vorlage prinzipiell zu,
führte aber dennoch entscheidende Einwände an, die zu einigen wichtigen
Änderungen im Kriegsverbrechergestz führten. Am Wichtigsten war die Änderung
dass das Folketing nicht der Einrichtung von Sondergerichten zustimmen wollte,
der Ausschuss forderte dass die Kriegsverbrecherprozesse vor gewöhnlichen oder
ordinären dänischen Gerichten, vor allem dem Amtsgericht in Kopenhagen als sog.
„Værneting“(Gerichtsstand) geführt wurden. Ausserdem legte das Folketing fest
dass die gefällten Urteile wie gewöhnlich in Dänemark auch in diesen Fällen an
eine höhere Instanz überklagt werden konnten.[31]
Auch die erste Kammer das Landsting stimmte der verbesserten Gesetzesvorlage
einstimmig zu. Dadurch wurde entschieden dass die dänische Rechtsstaatlichkeit
eben auch für ausländische Kriegsverbrecher geltend sein sollte.
Schliesslich wurde in dem Kriegsverbrechergesetz vom 12. Juli 1946 genau
festgelegt welche Handlungen und Verbrechen als Kriegsverbrechen betrachtet und
bestraft werden sollten. Dabei gingen die Gesetzgeber weiter und konkreter vor
als in Nürnberg, liessen aber den Anklagepunkt der Verschwörung aus. Ausser für
Verhältnisse die unter Verletzung der für Besatzung und Krieg geltende
völkerrechtliche Gesetze und Gewohnheiten als strafbaren Akt oder zum Schaden
dänischer Interessen gesehen wurden, wurde unter Kriegsverbrechen demnach
Folgendes verstanden und sollte bestraft werden:“ Kriegsverbrechen oder
Verbrechen gegen die Menschheit wie Mord, Misshandlung von Zivilen, Gefangenen
oder Seefahrer, Tötung von Geiseln, Plünderung von öffentlichem und privatem
Eigentum, Requisition von Geld oder anderen Werten, Eingriffe in die
Staatsverwaltung, Anordnung von kollektiven Strafen, Sprengung oder andere
Zerstörung, alles insofern die genannten Handlungen in Widerstreit mit den für
Besetzung und Krieg geltenden völkerrechtlichen Regeln verübt worden sind,
sowie ferner für Deportation oder andere Verfolgung aus politischen, rassischen
oder religiösen Gründen in Widerspruch mit dänischen Rechtsgrundsätzen“.[32]
Für schuldig erklärte Kriegsverbrecher könnten mit lebenslänglichem Gefängnis
und auch Lebensstrafe (Todesstrafe) bestraft werden. Damit folgten die
Gesetzgeber den Strafrahmen in dem Strafgesetznachtrag.
Das Kriegsverbrechergesetz über Strafverfolgung von Kriegsverbrechen trat
wie erwähnt am 12. Juli 1946 in Kraft. Damit war Dänemark juristisch auf
Kriegsverbrecherprozesse gegen eine gewisse Zahl von deutschen
Kriegsverbrechern vorbereitet, die wie Best und Bovensiepen bereits verhaftet
und interniert waren. Unklar schien immer noch ob das Land auch politisch dazu
willens war.
4. Begin der Kriegsverbrecherprozesse 1948.
Dieser Eindruck entsteht weil es nach der Annahme des Gesetzes dennoch
einige Zeit vergehen sollte bis die ersten Anklagen erhoben wurden und danach
die ersten Prozesse geführt werden konnten. Wie erwähnt war es nicht mit
grosser Begeisterung dass dänische Behörden die Kriegsverbrecherprozesse
einleiteten. Das hatte auch praktische Gründe weil die Untersuchung und
Dokumentation der Verbrechen ziemlich viel Arbeit und aufwendige Untersuchungen
forderte.[33] Hinzu kamen
Probleme verbunden mit der komplexen Struktur der deutschen Herrschaft und des
Führerstaates, beispielsweise die Frage inwieweit Best die letztendliche
Befehlsgewalt gegenüber Personen wie Pancke und Bovensiepen als Angehörige der
SS hatte. Das sollte eine entscheidende Rolle bei der unterschiedlichen
Verurteilung von Best in der ersten und zweiten Gerichtsinstanz spielen.
Eine Anzahl der auf den Listen aufgeführten Deutschen waren sichergestellt
und oft auch interniert worden, andere wie beispielsweise der Vorgänger von
Bovensiepen als Leiter der Sicherheitspolizei Rudolf Mildner wurden gesucht,
aber Mildner wurde nicht ausgeliefert und ist danach untergetaucht. Deshalb
sollte eigentlich nichts einem Verfahren entgegenstehen. Aber die komplexe und
komplizierte Natur der Tatbestände und ihrer Vorbereitung forderten viele
Vorbereitungen so dass die Einleitung der Prozesse sich hinauszögert hatte. Es
mag aber auch bezweifelt werden dass der Wille sie durchzuführen gross war; die
Prozesse gegen vor allem den leitenden und hauptverantwortlichen Deutschen
Werner Best könnten ja auch politisch Unbequemes an der dänischen
Verhandlungspolitik offenbaren und ihn möglicherweise sogar entlasten.
Dänemark hatte sich allerdings zur Ahndung von Kriegsverbrechen
verpflichtet. Im Jahre 1948 waren die dänischen Justizbehörden zuletzt dazu
bereit und die Strafverfahren und Prozesse konnten eingeleitet werden. Auf
Grund der zusammengetragenen Listen für die UNWCC waren ermittelnde
Voruntersuchungen gegen ungefähr 350 Deutsche eingeleitet worden um eigentliche
Anklageschriften herauszuarbeiten – im internationalen Vergleich war das doch
eine ziemlich geringe Zahl -; aber es stellte sich heraus dass der grösste Teil
der Verfahren aufgegeben und eingestellt werden mussten. Entweder weil die
betroffenen Personen geflüchtet und nicht aufzufinden waren oder weil die
sogenannte „Stellung des Beweises“ (Beweisaufnahme) als zu schwach eingeschätzt
wurde, um zu einer Verurteilung führen zu können. Noch 1949 wurden die letzten
Angeklagten aufgegriffen und vor Gericht geführt.
Nachdem die interne dänische Rechtsabrechnung mit dänischen Kollaborateuren
und Verbrechern usw., praktisch in der ersten niederen Gerichtsinstanz
abgeschlossen war, wurden seit Mai 1948 die ersten von insgesamt 77
Gerichtsverfahren gegen Deutsche eingeleitet, und sie dauerten an bis in das
Jahr 1950, wo die letzten oder endgültigen Urteile gefällt wurden. Von den 77
angeklagten Männern wurden 71 als schuldig befunden und für Kriegsverbrechen
verurteilt und bestraft, während 6 Personen freigesprochen wurden; in vielen
Fällen wurden die ersten Urteile des Amtsgerichtes an eine höhere Instanz,
mitunter an das Höchste Gericht überklagt und oft revidiert.[34]
Obwohl die Gerichtsverfahren offiziell 1950 eingestellt wurden, sollte es noch
1965 eine Liste mit insgesamt 31 deutschen, österreichischen und dänischen (?)
namentlichen Kriegsverbrechern geben, die man auf dänischer Seite anscheinend
vor Gericht anklagen möchte. Die Liste wurde 1965 übrigens auch an die
Bundesrepublik weitergegeben.[35]
Die endgültigen Strafen fielen - folgt man dem Urteil der dänischen
Geschichtsschreibung - wesentlich milder aus als es zum Beispiel mit den
Verurteilten in der inneren Rechtsabrechnung der Fall gewesen war. Auch im
internationalen Vergleich waren die Strafen eher als milde zu bezeichnen.[36]
4. Der „grosse“ und der „kleine“ Kriegsverbrecherprozess.
Im Folgenden soll – so weit es jetzt möglich ist[37]
- das Gerichtsverfahren gegen einige wichtige angeklagte deutsche
Kriegsverbrecher genauer untersucht werden. In der dänischen
Geschichtsforschung wird hier zwischen dem sogenannt „grossen“ und dem
„kleinen“ Kriegsverbrecherprozess unterschieden.[38]
Der „grosse“ Kriegsverbrecherprozess beim Kopenhagener Amtsgericht (dänisch
Byretten) – auch der dänische „Nürnberger Prozess“ genannt[39]
- befasste sich mit den vier als politisch und ausführend für das deutsche
Besatzungs- und Terrorregime Hauptverantwortlichen. Angeklagt beim Amtsgericht
waren der seit November 1942 politisch leitende Reichsbevollmächtigte Werner
Best, ferner Günther Pancke, seit 1943 Leiter der deutschen Polizei, und Otto
Bovensiepen seit Januar 1944 Leiter der Sicherheitspolizei, SD sowie der seit
1942 militärische Oberkommandierende der Wehrmacht General Hermann von
Hanneken. Den letzten Oberbefehlshaber General Georg Lindemann der noch 1945
überlegt hatte, den „Endkampf“ von Dänemark aus zu führen, konnte der Prozess nicht
gemacht werden.
Der „kleine“ Kriegsverbrecherprozess befasste sich mit dem Chef der Gestapo
in Dänemark Karl Heinz Hoffmann und acht weitere Personen im SD und in der
Polizei die in Praxis das Terrorregime (den sogenannten „Gegenterror“)
verantwortet hatten. Ausser diesen beiden Hauptprozessen wurde eine Reihe von
Verfahren gegen Mitglieder der deutschen Sicherheitspolizei und der Gestapo die
an Tortur und andere Übergriffe beteiligt gewesen waren, durchgeführt.
Schliesslich wurde in einigen Fällen Prozesse gegen ehemalige Mitglieder der
deutschen Wehrmacht, die strafbare Übergriffe gegen Dänen verübt hatten,
geführt.
Lange Zeit scheint man auf dänischer Seite versucht zu haben, den früheren
Reichsbevollmächtigten Werner Best an zuerst Grossbritannien und später
Frankreich sowie an die amerikanischen Militärgerichte in Nürnberg wo Best als
Zeuge auftrat, loszuwerden. Aber 1947 stellte sich heraus dass die
diplomatischen Bemühungen ohne Ergebnis geblieben waren. Die dänische Justiz
musste selbst sich den Kriegsverbrecherprozess gegen Best annehmen, und am 16.
Juni 1948 konnte das Verfahren zuletzt bei dem Amtsgericht in Kopenhagen
eingeleitet werden. Der Prozess gegen Best wurde gemeinsam mit den Prozessen
gegen Bovensiepen, Pancke und von Hanneken als die Hauptverantwortlichen für
das Terrorregime, als die „vier grossen Kriegverbrecher“ wie eine
Zeitungsüberschrift lautete, unter dem Vorsitz von Richter O. Bærentsen und
unter Mitwirkung von zwei Schöffen geführt.[40]
Werner Best widerstrebte aber grundsätzlich dem Verfahren. Er eröffnete die
Gerichtsverhandlung mit der Vorlesung einer Erklärung wonach er nicht mitwirken
und aussagen wolle weil der Prozess gegen ihn auf politischen und
rechtswidrigen Grundlagen beruhe und er deshalb dessen rechtliche Kompetenz
bestreite. Das rückwirkende Gesetz stünde im Gegensatz zum internationalen
Grundsatz: Nulla poena sine lege, und ungerecht sei auch dass nur völkerwidrige
Taten bestraft würden die von Deutschen begangen wurden. Ausserdem berief Best
sich auf seine auf das Exterritorialrecht beruhende diplomatische Immunität als
Reichsbevollmächtigten demzufolge er nicht vor Gericht zur Verantwortung
gestellt werden könnte.[41]
Das Amtsgericht wies aber seine Argumente zurück, auch unter Hinweis darauf
dass es nach dem Bruch der Verhandlungspolitik Ende August 1943 keine
diplomatischen Beziehungen zwischen Dänemark und dem Deutschen Reich gegeben
hätte. Deshalb sei die Berufung auf das Exterritorialrecht nicht zutreffend.[42]
In der Anklageschrift der Reichsstatsanwaltschaft wurde Best und den drei
anderen Angeklagten die Verantwortung für den von Hitler Ende 1943 befohlenen
und seit Anfang 1944 eingeleiteten und durchgeführten deutschen Gegenterror mit
Tötungen und Sprengungen gegen Dänen und dänisches Eigentum zugeschrieben.
Insgesamt umfasste die Anklageschrift über den Terroraktionen mehr als 200
Fällen und etwa 100 Morden.
In der 27 Seiten langen Anklageschrift wurden die einzelnen Anklagepunkte
ausführlich dargelegt.[43]
Alle vier Angeklagten wurden wegen „der von ihnen unter Verletzung der für
Besetzung und Krieg geltenden völkerrechtlichen Gesetzen und Gewohnheiten
begangenen Verletzung der dänischen Strafgesetzgebung“ und wegen Verletzungen
der dänischen Strafgesetzgebung angeklagt. Darüber hinaus wurden sie jeder für sich
gesondert für unterschiedliche Handlungen und Taten angeklagt. Insbesondere
wurde Best wegen der Initiative und Vorbereitung zur Deportationen der
dänischen Juden in Oktober 1943 angeklagt und als der Verantwortliche, der die
Antisabotage and den Gegenterror genehmigt hatte. Pancke, Bovensiepen und von
Hanneken wurden für die Deportation der dänischen Polizei und Grenzgendarmerie
in September 1944 angeklagt, und Pancke und Bovensiepen für die Deportation der
„Asozialen und Gewohnheitsverbrechern“ im Herbst 1944 angeklagt. Bovensiepen
wurde ausserdem für Antisabotage, für Mord und Tortur, für die sogenannte
„Verschärfte Vernehmung“ und für Repressalien gegen Dänen angeklagt, und Pancke
schliesslich für Misshandlungen.[44]
In ihrer mündlich vorgeführten Anklage legte die dänische
Staatsanwaltschaft besonderen Nachdruck auf die politische Verantwortung für
das seit Anfang 1944 durchgeführte
Terrorregime, das Hitler Ende 1943 befohlen hatte. Das Entscheidende so der
vortragende Polizeianwalt Bech sei nicht zufällige exekutive Organe und
Personen die zu den strafbaren Handlungen Befehl erhielten, zu treffen, sondern
diejenigen die den Befehl erteilt hatten: „Es geht darum die Leute handhaft zu
werden, die dahinter stehen, die Männer die die Fäden in ihrer Hand als
Hintermänner hatten, die Leute die im Horizont gelauert haben, die Druck auf
die exekutiven Organe ausgeführt haben. Es sind die Hintermänner gleichgültig
ob sie lenkend oder nur durch Druck gewirkt haben, die die eigentlich
gefährlichen sind.“
Deshalb stand für Polizeianwalt Bech eindeutig fest, dass „in diesem
Verfahren ist Best der eigentliche Hintermann. Er hielt die Fäden in seiner
Hand, er sollte die einzelnen Aktionen blaustempeln, er war derjenige der
verbieten konnte, aber es unterliess zu verbieten, er hat die politische
Richtlinie für den Terror festgelegt mit dem alleinigen Ziel, es möglich zu
machen dass Hitlers Befehl über Terror durchgeführt werden konnte...“ Deshalb
sei er schuldig. Auch Pancke und von Hanneken hatten laut Anklage Druck ausgeübt,
während Bovensiepen als der kleine Mann hingestellt wurde, der mit seinen
Männern den Terror durchgeführt hatte. Das Ziel aber stand fest: “Es geht
darum, die Hintermänner zu treffen und vor allem sie“.[45]
Werner Best wurde somit von der Staatsanwaltschaft als der politisch
Hauptverantwortliche hingestellt, wogegen Bovensiepen nur als das zufällige
ausführende Organ präsentiert wurde. Dennoch forderte die Staatsanwaltschaft
überraschend nicht Todesstrafe für Best, nur für Bovensiepen und Pancke die in
Praxis den Gegenterror und die Antisabotage verantwortet hatten. Dieser
Argumentation wurde allerdings von den Gerichten nicht Folge geleistet, das
betraf vor allem Bovensiepen den die Gerichte als den Hauptverantwortlichen für
den Gegenterror meinten und bestraften.
Am 20. September 1948 verkündete das Amtsgericht die Urteilssprechung und
die Urteile für die vier Angeklagten. Am Interessantesten ist hier natürlich
wiederum die Begründung des Urteiles gegen Werner Best. Interessant dabei ist
auch die Beurteilung seiner Rolle in Dänemark. So meinte das Gericht dass Best
während der Besatzungszeit versuchte, „eine aus deutscher Sicht
ausserordentlich kluge Verhandlungspolitik zu führen(...) womit es ihm in
hervorragender Weise gelang, die für die deutsche Wirtschaft ausserordentlich
wichtigen dänischen Zufuhren aufrechtzuerhalten..“ Ferner meinte das Gericht
dass:„ Er hat dadurch unzweifelhaft viele deutsche Forderungen abgewehrt und
somit dänischen Interessen genützt“. Weil das Gericht es trotz der Kontakte
Bests über Duckwitz zu dänischen Politikern nicht als erwiesen betrachtete dass
er Distanz zur Verfolgung und Ausrottung der Juden seitens des NS-Regimes
hielt, wurde er der Deportation der 477 dänischen Juden wovon 54 ums Leben
kamen für schuldig erklärt. Ferner weil er als politisch Verantwortlicher den
Befehl zum Gegenterror von Hitler am 30. Dezember 1943 erhielt und ihn weiter
an Pancke und Bovensiepen erteilte und auch „eine entscheidende Stellung
innerhalb des Gegenterrors hatte mit umfassender Möglichkeit ihn zu
beeinflussen“, wurde er auch der Gegensabotage für verantwortlich und schuldig
erklärt.[46]
Die drei anderen Mitangeklagten wurden von der Verantwortung für die
Behandlung der deportierten Polizei freigesprochen, aber in den übrigen Punkten
für schuldig befunden. Es wurde als verschärfender Umstand angeführt dass die
Angeklagten die Gegensabotage bis zur Kapitulation der Wehrmacht weitergeführt
hatten.[47]
Das Gericht folgte allerdings in seiner Urteilsfindung nicht den Wünschen der
Anklage: es erteilte Best und Bovensiepen die Lebensstrafe d.h. Todesstrafe,
während Pancke zu 20 Jahren und von Hanneken zu 8 Jahren Gefängnis verurteilt
wurden. Bovensiepen wurde als der eigentlich Verantwortliche für den
Gegenterror hingestellt, während Best als der politisch Hauptverantwortliche
für den Gegenterror die Hautrolle erteilt wurde.
In der dänischen Öffentlichkeit herrschte allgemeine Zufriedenheit mit den
Urteilen. Die harte Verurteilung von Werner Best war aber auf Grund seiner
meistens behutsamen und vorsichtigen Politik doch umstritten. Die liberale
Tageszeitung Politiken meinte beispielsweise Folgendes dazu: „Welchen Nutzen
hat es, dass er Dänemark und natürlich auch Deutschland genützt hat, wenn sein
späteres Benehmen sich als eine schmähliche Verletzung sowohl der dänischen
Gesetze wie des Völkerrechts zeigte“. Und die Zeitung stellte mit gewisser
Selbstzufriedenheit fest dass der dänische Rechtsstaat immer noch
funktionsfähig war: „Das Urteil von Gestern ist ein einfacher, aber nicht
unbedeutsamer Beitrag zum Verstehen der Idé des Gesetzes im Gegensatz zu den
Verwünschungen der Diktatur“.[48]
5. Die Urteile und die Amnestierungen bis 1953.
Die Kriegsverbrecherprozesse sollten fast zwei Jahre andauern. Nicht
zuletzt weil wie bereits angedeutet die Verfahren gegen die angeklagten
deutschen Kriegsverbrecher in vielen Fällen vor alle drei Gerichtsinstanzen
verhandelt wurden. Dass bedeutete dass sie zuerst beim Amtsgericht durchgeführt
und danach an das Oberlandesgericht und an das Höchste Gericht überklagt
wurden, und die Urteile fielen bei den drei Gerichtsinstanzen erstaunlich
unterschiedlich aus. Das war nicht zuletzt die Folge dessen dass die höheren
Gerichtsinstanzen sogenannte strafmildernde Umstände, vor allem betreffend der
Besatzungspolitik von Werner Best in Betracht zogen. Die niedere erste Instanz
d.h. die Amtsgerichte in Kopenhagen, Aalborg, Aarhus und Odense scheinen in
vielen Fällen in der Strafermessung am Härtesten verfahren zu haben. Nehmen wir
zum Beispiel das Verfahren gegen Werner Best. Wie bereits erwähnt fand ihn das
Amtsgericht in Kopenhagen in allen Anklagepunkten schuldig, er wurde als
verantwortlich für den Gegenterror, die Gegensabotage und die Deportation der
Juden befunden, und das Amtsgericht erteilte ihm die Höchststrafe, also die
Todesstrafe. Die zweite Instanz, das Oberlandesgericht Ost sprach ihn dagegen
für die Verantwortung für die Juden- und Polizeideportationen frei, weil es
nicht als bewiesen befunden wurde dass der Angeklagte „die Initiative zur
Deportation der dänischen Juden genommen hatte“ und auch nicht „...die
Judenaktion durch die Herbeischaffung von Verzeichnissen über die Juden
vorbereitet hatte“. Und das Oberlandesgericht führte auch strafmildernde
Umstände (Bests „gute Taten“) an, wie etwa das Fernhalten der dänischen
Nationalsozialisten von der Regeringsmacht und die Durchführung der Wahlen zum
Folketing 1943, die Begrenzung der Folgen der Judenaktion, seine Proteste gegen
die Deportation der Polizei und sein Versuch die Beschlagnahme dänischer
Schiffe zu begrenzen.[49]
Und das Oberlandesgericht setzte dementsprechend die Strafe deutlich herab und
verurteilte ihn schliesslich zu nur fünf Jahren Gefängnis, davon waren 4 Jahre
bereits verbüsst.
Die dänische Öffentlichkeit und die Staatsanwaltschaft waren über diese
sehr milde Strafe für den verantwortlichen Reichsbevollmächtigten bestürzt. Das
Urteil wurde als völlig ungerecht hingestellt. Deshalb wurde das Urteil an das
letztlich bei der Strafermessung entscheidende Höchste Gericht überklagt. In
ihrem Urteil vom 17. März 1950 akzeptierten die 11 Richter prinzipiell die
Urteilsbegründung des Oberlandesgerichts, sie hoben aber hervor dass Best und
die anderen Angeklagten obwohl es nicht notwendig gewesen wäre, eindeutig
völkerrechtswidrig gehandelt hätten indem sie Hitlers Befehl durchführten und
dadurch Aktionen von unmenschlichen Charakter gutgeheissen hätten. Die Richter
massen aber den strafmildernden Umständen geringere Bedeutung zu, sie betonten
als schärfenden Umstand dass die Deutschen durch Hereinnahme von Dänen in den
Gegenterror die Zivilbevölkerung herausgefordert hätten, und sie
verschärften folglich mehrheitlich (mit
9 Stimmen) die Strafe für Best als den politisch Verantwortlichen auf 12 Jahre
Gefängnis. Zwei Richter wollten ihm 20 Jahre geben.[50]
Die deutliche Verschärfung der Strafe wurde in der dänischen Öffentlichkeit
sehr begrüsst. So meinte die liberale Politiken dass billiger als zwölf Jahre
hätte das Urteil nicht werden können „wenn die dänische Justiz ihr Gesicht
wahren sollte“, und es war die Erwartung dass Best auch seine Strafe voll
absitzen sollte, d.h. wenigstens 5 Jahre in Gefängnis.[51]
Auch die Strafen für Bovensiepen
und von Hanneken wurden in der zweiten Instanz gemildert und deutlich
herabgesetzt, im Falle Bovensiepen von Todesstrafe auf lebenslänglichem
Gefängnis, eine Strafe die auch vom Höchsten Gericht bestätigt wurde, wogegen
von Hanneken in der zweiten Instanz freigesprochen wurde. Der Freispruch wurde
nicht von der Staatsanwaltschaft überklagt. Schliesslich wurde Pancke bei allen
drei Instanzen zu 20 Jahren Gefängnis verurteilt.
Die neun Angeklagten in dem „kleinen“ Kriegsverbrecherprozess wurden alle
in der ersten Instanz für schuldig für die Ausführung des Gegenterrors
befunden, und sie erhielten Strafen von vier bis vierundzwanzig Jahren
Gefängnis. Das wurde meistens in der zweiten Instanz 1950 bestätigt: Hoffmann
wurde zu 20 Jahren Gefängnis verurteilt, Otto Schwerdt der viele Terroraktionen
zu verantworten hatte, erhielt 24 Jahre, Hans Wänsche und Louis Nebel 16 Jahre,
Otto Wagner 7 Jahre und Alfred Naujoks 4 Jahre, während zwei – Karl W.
Zechenter und Georg Scherdin - freigesprochen wurden und bei Hans Pahl entfiel
die Strafe.[52] Bei anderen
Gerichtsverfahren wurden zum Beispiel Horst Issel und August Naujoks jeweils zu
20 Jahren, Hans Pahl zu15 Jahren und Thees Burfeind zu 10 Jahren verurteilt,
während der Mörder des dänischen Dichterpriesters Kaj Munk Werner Söhnlein zu
20 Jahren Gefängnis verurteilt wurde. Die restlichen Verurteilten wurden zu
Gefängnisstrafen von zwischen 4 und 16 Jahren verurteilt.
In der ersten Gerichtsinstanz wurden insgesamt 7 Todesurteile gesprochen,
in der höchsten Instanz wurde nur ein Todesurteil – gegen einen Angehörigen der
deutschen Minderheit Kurt Carstensen der als Aufseher in einem deutschen KZ-
Lager gearbeitet hatte - gesprochen; das Urteil wurde allerdings nicht
vollstreckt.
Wie bereits angesprochen wurde insgesamt gegen 77 Deutsche wegen
Kriegsverbrechen auf dänischem Boden Gerichtsverfahren geführt, davon wurden 71
für schuldig befunden und letztendlich mit Gefängnis bestraft, während 6
freigesprochen wurden. Das bedeutete dass nur gegen jeden Fünften der sich auf
der Liste des sogenannten Krigsforbryderjournals, ausgearbeitet von der
Reichstaatsanwaltschaft befand, ein Verfahren eingeleitet wurde. Die in
Vergleich mit Norwegen doch insgesamt sehr kleine Zahl von Verfahren und die
verhältnismässig geringe Strafen wiederspiegelte somit auch die besondere Art
der deutschen Besatzungsherrschaft in Dänemark, die trotz Terrorregime mit
Gegensabotage und Gegenterror doch weit weniger brutal ausgefallen war als in
Norwegen.[53]
Auch die Aussöhnung der Strafen fiel sehr gelinde aus. Keiner der in
Dänemark zu längeren Gefängnisstrafen, d.h. zu länger als 12 Jahren
verurteilten Kriegsverbrecher hat mehr als einen kleinen Teil seiner Strafe
abgebüsst. Damit folgte Dänemark einem internationalen Trend Anfang der 50iger
Jahre. Alle verurteilten Deutsche wurden bereits Anfang der fünfziger Jahre
begnadigt, freigelassen und des Landes verwiesen, und der letzte verurteilte
deutsche Kriegsverbrecher Otto Bovensiepen wurde schliesslich am 1. Dezember
1953 freigelassen und aus Dänemark als freier Mann ausgewiesen. Gewöhnlich wird
man in Dänemark bei längeren Gefängnisstrafen nach Verbüssung von zweidrittel
der Haftstrafe freigelassen. Aber bereits 1950 hatten die dänischen
Justizinstanzen damit angefangen, Kriegsverbrecher nach Absitzung der Hälfte
ihrer Strafe zu begnadigen und freizulassen, was nicht der Öffentlichkeit
gefiel. Und 1951 entschied die dänische Regierung dass die zu 12 Jahren Haft
Verurteilten, darunter Best auch nach sechs Jahren begnadigt werden sollten.
Deshalb wurde Best nach sechs Jahren Haft und ausgerechnet am 29. August 1951
begnadigt und als freier Mensch ausgewiesen.[54]
Die letzten 12 noch inhaftierten Kriegsverbrecher die längere Strafen absitzen
sollten, wurden schliesslich bis zum 1. Dezember 1953 begnadigt und des Landes
ausgewiesen, das geschah für Pancke im Juni 1953, für Bovensiepen und Hoffmann
am 1. Dezember 1953.
In der Frage der Begnadigung und Freilassung der deutschen Kriegsverbrecher
spielte das Verhältnis Dänemarks zur neuen Bundesrepublik sicherlich eine
Rolle; Dänemark war insbesondere wegen der Probleme mit der dänischen
Minderheit in Südschleswig an ein gutes Verhältnis zur Bundesrepublik sehr
interessiert. Und es ist auch bekannt dass die Frage der Freilassung der
verurteilten Deutschen von der Bundesregierung gegenüber dem dänischen
Aussenministerium aufgegriffen worden ist.[55]
6. Zusammenfassung
Damit war die Angelegenheit mit den von Deutschen in Dänemark begangenen
Kriegsverbrechen und ihrer Ahndung vorläufig ein abgeschlossenes Kapitel. Und
damit war Politik und Justiz zufrieden. Die gerichtliche Abrechnung verlief
weitgehend in Übereinstimmung mit der dänischen Rechtsstaatlichkeit nachdem die
vermutlichen deutschen Kriegsverbrecher 1945 aufgegriffen und interniert worden
waren. Es ist nicht bekannt dass es Fälle von Lynchjustiz oder
aussergerichtlichen Säuberungen was den Deutschen betrifft, gegeben hat; die
deutschen SD- und Gestapoleute sind weit glimflicher und ordentlich
davongekommen als z.B. ihre dänischen Kollegen in der Gestapo und in der
Hilfspolizei HIPO, die öfters in den Befreiungstagen Mai 1945 überfallen und
auch gelyncht wurden.[56]
Prinzipiell blieb das Thema Kriegsverbrechen aber unabgeschlossen weil die
dänische Justiz angeblich Verfahren wegen Kriegsverbrechen gegen andere
Deutsche nach denen noch 1965 gesucht wurde, einzuleiten beabsichtigte. Dazu
ist es aber nicht gekommen; und die Angelegenheit wurde angeblich 2002
endgültig von der Staatsanwaltschaft geschlossen.[57]
Die Liste der damals in 1965 gesuchten Kriegsverbrecher umfasste u.a. Leute von
der Gestapo wie der frühere Chef Rudolf Mildner, Gestapoführer wie Erich Bunke,
Fritz Bolle, und Friedrich Dohse sowie mehrere gewöhnliche Gestapomänner wie
Carl Käsemodel, Friedrich Lackner und Hermann Hövermann, die alle entkommen
waren, und Kurt Hehl, Mitglied der sog. Petergruppe. Sie waren alle an Tötungen
von Dänen beteiligt gewesen.[58]
Vielleicht erfolgte das aber nur halbherzig, denn auch keine Dänen wurden bis
heute wegen Kriegsverbrechen angeklagt und bestraft.
Im Vergleich mit Norwegen und den Niederlanden wurde in Dänemark viel
glimpflicher mit Kriegsverbrechen und Kriegsverbrechern umgangen und keiner der
verurteilten deutschen Kriegsverbrecher wurde hingerichtet. In einer kritischen
und vergleichenden Perspektive mutet es ins Besondere erstaunlich an dass die
als Kriegsverbrecher verurteilten Deutschen allgemein besser davon kamen als
die in der internen Rechtsabrechnung verurteilten Dänen wovon einige, insgesamt
46 für ihre Verbrechen mit ihrem Leben bezahlen mussten. Und noch mehr,
insgesamt 78 erhielten das Todesurteil. Viele von ihnen wurden wegen Mithilfe
für die Deutschen und insbesondere für die Gestapo bestraft, d.h. für grobe
Misshandlungen und Tötungen in der Regie der Gestapo oder für Terror, Tortur
und Mord in unterschiedlichen dänischen Terrorgruppen.[59]
Das ist aber eine andere Geschichte.
Im internationalen Vergleich kamen die deutschen Kriegsverbrecher in
Dänemark auch weit besser davon als verurteilte Kriegsverbrecher in Norwegen,
den Niederlanden und Polen. Kein deutscher Kriegsverbrecher wurde wie erwähnt
in Dänemark hingerichtet, in Norwegen wurden dafür 12 Deutsche hingerichtet. Wie
in der deutschen Besatzungspolitik zeigte sie Dänemark auch in der
Rechtsabrechnung mit Kriegsverbrechen weitgehend als ein Sonderfall. Und
vielleicht liegt darin die entscheidende Erklärung für die hier milde
Verurteilung von Kriegsverbrechen; eine andere Erklärung könnte darin liegen
dass die Kriegsverbrecherprozesse erst eingeleitet wurden nachdem die interne
Rechtsabrechnung fast praktisch abgeschlossen war und die gesprochenen Urteile
auch wesentlich milder ausfielen als am Anfang der Rechtsabrechnung. Zu der
Zeit hatte sich auch der noch 1945 vorhandede Wunsch nach Abstrafung und Rache
verändert.
Karl Christian Lammers
Institut für Geschichte Universität Kopenhagen
[1] Vorbemerkung zu dem Aufsatz:
Dieser
Beitrag stützt sich auf die Prozess- und Gerichtsakten der dänischen
Reichsstaatsanwaltschaft und des Amtsgerichts Kopenhagen gegen Werner Best
u.a., Rigsadvokaten, Kriegsforbryderjournalsager, KF, Reichsarchiv Kopenhagen,
und Københavns Byret, 25. Afd, Nr. 3/1948, Landesarchiv für Zeeland (Landsarkivet
for Sjælland), Kopenhagen. In den Akten des Amtsgerichts sind die Akten aller
drei Gerichtsinstanzen aufgehoben.
[2] ”Naar Danmark atter er frit”, zit. nach Besættelsestidens fakta. Dokumentarisk Haandbog med henblik på lovene af 1945 om landsskadelig virksomhed (Fakten der Besatzungszeit), hg. von Niels Alkil, Kopenhagen 1945, s. 226f.
[3] Rigsdagstidende 1945, Folketinget og Landstinget, S. XII.
[4] Angaben nach der Liste in: Rigsadvokaten,
Krigsforbryderjournalen (KF), Reichsarchiv Kopenhagen, vgl. auch Ditlev Tamm,
Retsopgøret efter besættelsen (Die Rechtsabrechnung nach der deutschen
Okkupation), Kopenhagen 1984, s. 630f.
[5] Das ist in der grundliegenden
Untersuchung der Rechtsabrechnung von Ditlev Tamm (Anm. 3), insbesondere in
Kap. 10: De tyske krigsforbrydere i Danmark (Die deutschen Kriegsverbrecher in
Dänemark), s. 623-655, untersucht worden, vgl. nun auch die unveröffentlichte
Magisterarbeit von Michael Winther Hansen, Retsopgører med de tyske
krigsforbrydere (Die Rechtsabrechnung mit den deutschen Kriegsverbrechern),
Kopenhagen 2003, vgl. ferner zum Verfahren gegen Werner Best die Biographie von
Ulrich Herbert, Best. Biographische Studien über Radikalismus, Weltanschauung
und Vernunft 1903-1989, Bonn 1996, S. 403f. Vgl. auch die neue Untersuchung von
Henrik Lundtofte, Gestapo. Tysk politi og terror i Danmark 1940-1945
(Gestapo. Deutsche Polizei und
Terror in Dänemark 1940-1945), Kopenhagen 2003, wo die Kriegsverbrecherprozesse
gegen Mitglieder der Gestapo kurz erwähnt werden, S. 200-210.
[6] So die deutsche Sprachregelung, nachdem
Deutschland versprochen hatte, nicht die „territoriale Integrität und
politische Unabhängigheit“ Dänemarks anzutasten, zit. nach Gads Leksikon om
Dansk besættelsestid 1940-1945, hrsg. von Hans Kirchhoff u.a. (Lexikon über die dänische Besatzungszeit
1940-1945), Kopenhagen 2003, S. 46.
[7] Ebenda S. 50f.
[8] Ausdruck verwendet in dem Gutachten
Betænkning afgivet af det af Justitsministeriet nedsatte Udvalg til overvejelse
af de Spørgsmaal, der vil opstå ved Strafforfølgning mod Krigsforbrydere her i
Landet (Gutachten des Ausschusses zur Überprüfung der Fragen, die bei der
Strafverfolgung von Kriegsverbrechen hier im Lande entstehen werden, hiernach
zitiert als Betænkning), S. 7.
[9] Vgl. hierzu Politische Säuberung in
Europa. Die Abrechnung mit Faschismus und Kollaboration nach dem Zweiten
Weltkrieg, hrsg. von Klaus-Dietmar Henke und Hans Woller, München 1991.
[10] Vgl. die Darstellung in Betænkning S. 7f.
[11] Vgl. hierzu die ausführliche Untersuchung
von Ditlev Tamm (Anm. 4), ferner die Untersuchung von Sabine Lorek über die
Rechtsabrechnung mit der deutschen Minderheit in Nordschleswig,
Rechtsabrechnung- Retsopgøret. Politische Säuberung nach dem Zweiten Weltkrieg
in Nordschleswig, Neumünster 1998.
[12] Zit. nach Justizminister Aage Elmquist bei der Vorlage des Kriegsverbrechergesetzes am 14. Juni 1946, Rigsdagstidende 1945/46, Folketinget, Kopenhagen 1946, Sp. 6115.
[13] D.h. dass Deutsche die Kriegsverbrechen
verdächtig waren, in dem Land vor Gericht gestellt werden sollten, wo sie ihre
Taten begangen hatten.
[14] Der Name einer berüchtigten
Gegenterrorgruppe der seit Dezember 1943 etwa 100 Morde beging. Sie bestand aus
deutschen und dänischen SS-Männern.
[15] So auch Tamm, s. 631f.
[16] So die Auffassung des
Völkerrechtsexperten Max Sørensen, zit. nach Tamm S. 627.
[17] Angaben in dem Gutachten der Kommission, Betænkning.. (vgl. Anm. 9), s. 8.
[18] Vgl. die Liste der Namen der zu
untersuchenden Kriegsverbrecher, in: Rigsadvokaten, Krigsforbryderjournalen
(KF), 2 Bände, Reichsarchiv Kopenhagen 1349.
[19] Betænkning.., S. 12.
[20] So die Argumentation in dem Gutachten,
Betænkning..s. 12.
[21] Diese Fragen müssen natürlich in
Verbindung mit der damaligen heftigen Debatte darüber ob man im nachhinein für
Verbrechen bestraft werden könnte, die im nationalen Recht zur Tatzeit nicht
strafbar waren, gesehen werden, vgl. hierzu Tamm S. 630f.
[22] So der Name der Kommission.
[23] Betænkning afgivet af det af justitsministeriet nedsatte Udvalg til overvejelse af de spørgsmål, der vil opstaa ved Strafforfølgning mod Krigeforbrydere her i Landet (Betænkning…), Kopenhagen 1946, 22 S.
[24] Zit. nach Betænkning.. S. 13.
[25] Ebenda S. 13.
[26] Diese Dänen wurden alle 1946 kollektiv
mit zwei Jahren Gefängnis für Kriegsdienst bestraft, es wurde allerdings nicht
nachgefragt und untersucht ob sie Kriegsverbrechen verübt hatten. Allem
Anschein nach waren Dänen in der Waffen-SS an Kriegsverbrechen beteiligt, vgl.
Claus Bundgård Christensen, Niels Bo Poulsen, Peter Scharff Smith, Under
Hagekors og Dannebrog. Danskere i Waffen-SS 1940-1945, Kopenhagen 1998 (englische
Kurzversion in Contemporary European History 1999).
[27] Gesetzesvorlage abgedruckt in
Betænkning.., S. 14f.
[28] Ebenda S. 15.
[29] Rigsdagstidende 1945/46, Folketinget, Kopenhagen 1946, Sp. 6115.
[30] Vgl. die Debatte im Folketing am 18. Juni 1946, Rigsdagstidende 1945/46, Folketinget, Kopenhagen 1946, Sp. 6177f.
[31] Gutachten des Folketingsausschusses vom
9. 7. 1946, abgedruckt in: Rigsdagstidende 1945/46, Tillæg B, Kopenhagen 1946,
S. 2838-2842.
[32] Zit. nach Tamm S. 630.
[33] Die Ermittlungen waren bereits 1946
eingeleitet worden, vgl. hierzu auch Tamm S. 628f.
[34] Zahlen von Tamm, S. 631.
[35] So die Tageszeitung Politiken am 4.1.
2004, vgl. nun auch das neue Buch des Journalisten Erik Høgh-Sørensen,
Forbrydere uden straf. Nazisterne der slap fri (Verbrecher ohne Strafe. Die
Nazis die entkamen), Kopenhagen 2004, S. 180f.
[36] So Tamm S. 646f.
[37] Der Zugang zu den Gerichtsakten ist
nunmehr gewährt worden (vgl. Vorbemerkung Anm. 1), vgl. zum Folgenden auch
Tamm, S. 631f.
[38] So Tamm S. 631.
[39] Politiken 16.6. 1948.
[40] Leitartikel in Politiken am 16. Juni
1948.
[41] Udskrift af
Østre Landsrets Domsbog over IX. Afdeling (Gerichtsprotokoll). Sagen mod W.
Best m.fl., Københavns Byret 25. Afdeling,
vgl. auch die Apologie Bests, der seine Verurteilung später als
”juristisch..ungerecht” bezeichnete, in: Dänemark in Hitlers Hand, hrsg. Von
Siegfried Matlok, Husum 1988, S. 206.
[42] Extrakt af
retsbogen i Best-sagen, 2 Bände, zit. In: Udskrift af Østre Landsrets Domsbog
over IX. Afdeling. Sagen mod W. Best m.fl.,
Københavns Byret 25. Afdeling,
s. 2, Landesarchiv für Zeeland, Box 2.
[43] Anklageschrift des Reichsstaatsanwalts
vom 10. Mai 1948, Reichsarchiv, Rigsadvokatens Arkiv, KF 4.
[44] Nach Anklageschrift (Anm. 43), Tamm S.
634.
[45] Polizeianwalt Bech, zit. nach. Tamm S.
634f.
[46] Zit. nach Abschrift des
Gerichtsprotokolls vom 20. September 1948, Reichsarchiv, Archiv des
Reichsstaatsanwalts, KF 4.
[47] Ebenda.
[48] Politiken
Leitartikel ”Dommen over Krigsforbryderne”, 21.9. 1948.
[49] Udskrift af
Østre Landsrets Dombog for IX. Afdeling, 18. Juli 1949: Dom mod Best m.fl., S.
7f, Københavns Byret, 25. Afdeling,
Sag 3/1948, Box II, Landesarchiv für Zeeland.
[50] Udskrift af
Østre Landsrets Domsbog.. Højesterets
Dom 17.3. 1950, Københavns Byret, 25. Afdeling, Sag 3/1948, Box II,
Landesarchiv für Zeeland, vgl. auch Tamm S. 638, Herbert S. 428f.
[51] Leitartikel ”Dommen over Best”, Politiken 18.3. 1950.
[52] Udskrift Østre Landsret IX. Afdeling, 19. Januar 1950, Københavns Byret 25. Afdeling, Sag 3/1948, Landesarchiv für Zeeland.
[53] Vgl. hierzu Tamm S. 639f.
[54] Das Datum der Freilassung wurde scharf
kritisiert, markierte es doch den Bruch der Verhandlungspolitik 1943 und damit
den Übergang zur direkten deutschen Herrschaft, vgl. Tamm S. 645.
[55] Vgl. hierzu
mein kommendes Buch ”Hvad skal vi gøre ved tyskerne bagefter?” Det dansk-tyske forhold efter 1945 (”Was sollen
wir mit den Deutschen nachher machen”? Das dänisch-deutsche Verhältnis nach
1945), das im Spätherbst 2004 erscheinen wird,
[56] Vgl. hierzu Lundtofte S. 192f.
[57] So Lundtofte S. 216.
[58] Vgl. hierzu
nun das Buch von Erik Høeg-Sørensen, Forbrydelse uden straf. Nazisterne der slap fri (Verbrechen ohne Strafe.
Die Nazis die entkamen), Kopenhagen 2004. Høeg-Sørensen drückt die Liste der
Gesuchten ab S. 180f, darunter sind allerdings auch Dänen die andere Dänen
getötet haben, die aber im Sinne des Kriegsverbrechergesetzes nicht
Kriegsverbrecher sind.
[59] Vgl. Lundtofte, Gestapo, S. 205f.